Die ÖQA begleitet ihre Kunden durch das gesamte Vergabeverfahren: von der Erstinformation über Antragsstellung, Prüfung und Verleihung bis zur Wiederholprüfung.
Das Vergabeverfahren läuft in 6 Schritten ab.
1. Erstinformation
Der Interessent informiert die ÖQA über Art und Umfang des Produkts oder der Betriebsstätte, für welche(s) er die Nutzung des Austria Gütezeichens beantragt. Bei einem Erstgespräch wird festgestellt, ob die Qualität des Produkts oder der Betriebsstätte überdurchschnittlich ist. Die ÖQA übermittelt die entsprechenden Informations- und Antragsunterlagen.
2. Antragstellung
Der Interessent stellt den Antrag an die ÖQA. Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Prüforganen die Prüfung in vollem Umfang zu gestatten und erforderliche Prüfstücke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3. Vorprüfung (nur für Hauskrankenpflege)
Die Vorprüfung wird mittels eines 7-seitigen Fragebogens durchgeführt. Sie soll gewährleisten, dass das Unternehmen über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, um die Prüfung positiv zu bestehen.
4. Prüfung/Begutachtung
Die antragstellende Organisation setzt sich mit der für sie zugelassenen Prüfstelle bezüglich einer Beauftragung der Prüfung in Verbindung. Die Prüfstelle verständigt die ÖQA schriftlich über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung. Das Prüfgutachten ergeht an den Kunden.
5. Verleihung
Die ÖQA gibt dem auszuzeichnenden Unternehmen die Aufnahme als Zeichennutzer sowie die verliehene Zertifikatsnummer schriftlich bekannt. Das Unternehmen erhält das Zertifikat.
6. Wiederholprüfung
Das Unternehmen wird vor Ablauf der Berechtigung über die Fälligkeit der Wiederholprüfung informiert. Das Unternehmen beantragt die Wiederverleihung des Zertifikates bei der ÖQA und beauftragt eine Prüfanstalt mit der Prüfung. Dieser Beantragung ist eine Kopie des Antrages beizulegen.
Kündigungen
Kündigungen können nur mittels Einschreiben unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 31. 12. eines jeden Jahres erfolgen. Das Ende des Nutzungsrechtes entspricht nicht automatisch einer Kündigung. Diese ist eigens einzubringen, da die Nutzungsgebühren andernfalls weiterlaufen.