10. Jan 2017

Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz

Nicht-Finanzielle Angaben

Die EU RL 2014/95/EU musste bis 6.12.2016 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Hierzu wurde das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz beschlossen. Mit diesem Bundesgesetz sind auch Änderungen im Unternehmensgesetzbuch, dem Aktiengesetzbuch, dem Aktiengesetz und dem GmbH Gesetz notwendig.

Das Gesetz umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

  • Nähere Konkretisierung der nichtfinanziellen Angaben im Lagebericht
  • Erweiterung der Angaben zur Diversität im Corporate Governance-Bericht

 

Ziele

  • Förderung der europaweiten Vergleichbarkeit von offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen bei bestimmten großen Unternehmen und Gruppen
  • Erhöhung der Corporate Social Responsibility
  • Erhöhung der Transparenz der verfolgten Diversitätskonzepte

 

Nicht-Finanzielle Angaben

Die nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf einen der folgenden Aspekte beziehen

  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange,
  • auf die Achtung der Menschenrechte und
  • auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.

Die Angaben nach Abs. 2 haben zu umfassen:

  1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells der Gesellschaft;
  2. eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Belange verfolgten Konzepte;
  3. die Ergebnisse dieser Konzepte;
  4. die angewandten Due-Diligence-Prozesse;
  5. die wesentlichen Risiken, die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Belange haben werden, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft (Anmerkung: Unternehmen), und zwar a. soweit sie aus der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entstehen und, b. wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, soweit sie aus ihren Geschäftsbeziehungen, ihren Erzeugnissen oder ihren Dienstleistungen entstehen;
  6. die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die konkrete Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der in Abs. 2 genannten Belange kein Konzept, hat die nichtfinanzielle Erklärung eine klare Begründung hiefür zu enthalten.

In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit

1. eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft zu schaden, und

2. eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

Die Gesellschaft kann sich bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen; wenn sie hiervon Gebrauch macht, hat sie anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich stützt. Bei der Anwendung solcher Rahmenwerke ist sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Abs. 2 und Abs. 3 erfüllt sind.

Eine Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht befreit, wenn sie einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht erstellt, der zumindest die Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 erfüllt. Dieser ist von den gesetzlichen Vertretern aufzustellen, von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, von diesem zu prüfen und gemeinsam mit dem Lagebericht nach § 277 offenzulegen.

 

Folgende Unternehmen sind betroffen

Große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6 UGB) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Lagebericht an Stelle der Angaben nach § 243 Abs. 5 eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.

 

Was bedeutet das konkret?

Statistik Austria schätzt, dass in Österreich ca. 125 Unternehmen betroffen sein werden. Jedoch können kleinere Unternehmen indirekt betroffen sein, da sie Teil der Lieferkette sind, und so von den betroffenen Unternehmen hierzu befragt werden. Weiters wird es Unternehmen geben, die zwar laut Gesetz nicht betroffen sind, auch wenn sie mehr als 500 MA haben, die sich aus dem Kerngeschäft heraus stark mit Umwelt- / Energiemanagement / Nachhaltigkeit beschäftigen, und aus dieser Überlegung heraus auch einen Bericht mit nicht-finanziellen Kennzahlen herausgeben werden.

 

Ab wann ist zu berichten?

„…sind erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.“ Da die Bestimmungen zu nicht-finanziellen Erklärungen und zu den erweiterten Angaben zur Diversität erst für jene Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, werden die meisten Jahres- sowie Konzernabschlüsse und gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichte, die als Grundlage für eine Evaluierung dienen können, frühestens für den Stichtag 31.12.2017 erstellt und erst im Laufe des Jahres 2018 offengelegt.

Autorin

DI Agnes Steinberger
Produktexpertin Gesellschaftliche Verantwortung
E-Mail

 

 

So können wir Sie unterstützen:

Managementsysteme

Grundsätzlich sind in folgenden Standards, die wir im Portfolio haben, teilweise bis voll umfänglich die seitens des Gesetzgebers geforderten Informationen abgebildet. Das bedeutet durch das jeweilige gelebte Managementsystem sind die geforderten Informationen verfügbar, Teil des Reportings und bilden eine ausgezeichnete Grundlage für die Berichtserstellung.

Folgende CSR-Standards decken die Forderungen komplett ab:


Trainings

Wir bieten seit Jahren Seminare und Trainings zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten nach GRI an. Ebenfalls ist dies Teil der Ausbildung zum CSR Manager. Gerne können Sie im Rahmen eines Inhouse-Workshops ihren Bedarf an CSR Wissen maßgeschneidert vertiefen.

Ansprechpartner Gesellschaftliche Verantwortung (CSR)

Team

quadratisches Portraitbild von Axel Dick

Herr DI Axel Dick, MSc

Prokurist Leitung Business Development Umwelt und Energie, ESG

Weitere News & Events

Immer topaktuell informiert

28. Mrz 2024

ISO 14001 wird überarbeitet – was erwartet uns?

Neue Revision geplant

Mehr erfahren
26. Mrz 2024

Innovation? Sicher – und mit System

Innovationsmanagement: Kostenloses Webinar und Zertifikatslehrgang

Mehr erfahren
25. Mrz 2024

Machen Sie die Qualifikationen Ihrer Aus- und Weiter­bildungen einzigartig!

Kostenfreies Webinar mit NKS

Mehr erfahren
22. Mrz 2024

Mit System in die Zukunft

Neue qualityaustria Leistungsübersicht 2024 erschienen

Mehr erfahren
20. Mrz 2024

ESG: Must-Have mit Sinn

Warum ESG-Weiterbildung immer wichtiger wird

Mehr erfahren
19. Mrz 2024

OÖG durch Quality Austria zertifiziert

Spitalsträgerin erhält ISO 9001

Mehr erfahren
18. Mrz 2024

Qualitäts-Champion und Qualitäts-Talent ausgezeichnet

29. qualityaustria Forum:

Mehr erfahren
14. Mrz 2024

Im Spannungs­feld zwischen KI und Digitalisierung bleibt die Qualität menschlich

Das war das 29. qualityaustria Forum

Mehr erfahren
08. Mrz 2024

Wissenswertes zu Objectives & Key Results

Definitionen aus der ISO 9000:2015

Mehr erfahren
04. Mrz 2024

Clevere Energiespartipps für zu Hause und für den Arbeitsplatz

Internationaler Energiespartag: 05. März 2024

Mehr erfahren
01. Mrz 2024

Das sind die Finalist*innen unserer Qualitäts-Awards

Wer ist der oder die beste Qualitätsmanager*in des Landes?

Mehr erfahren
28. Feb 2024

Nachhaltigkeits­label am Prüfstand

Zusammenhänge verstehen, kritische Aussagen meiden & rechtssicher kommunizieren

Mehr erfahren
+43 732 34 23 22