13. Mai 2013

Regierungsvorlage zum Energieeffizienzgesetz

Energieeffizienz bei Unternehmen

Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 20% ihres Primärenergieverbrauchs einzusparen und hat dieses Ziel zu einem der fünf vorrangigen Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gemacht. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission am 22. Juni 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG vorgelegt. Nach einjähriger Verhandlung wurde vom Europäischen Rat am 4. Oktober 2012 die gegenständliche Richtlinie formell angenommen und am 14. November 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Seit 4. Dezember 2012 ist somit diese Richtlinie in Kraft.

Diese Richtlinie ist Grundlage für das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EnEffG).

Dieses Bundesgesetz hat schon als Arbeitspapier (März 2012) und in den Entwürfen für Diskussionen gesorgt. Vorläufiger Endstandpunkt ist aus der Regierungsvorlage zu entnehmen.

Allerdings konnten sich die Parlamentsparteien Ende Mai 2013 nicht einigen (eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich). Das Thema wird an die nächste Regierung weitergegeben. Die EU-Richtlinie muss bis Sommer 2014 umgesetzt werden.

2. Teil § 9. Energieeffizienz bei Unternehmen (Auszüge)


§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) Endenergieverbrauchende Unternehmen in Österreich haben, abhängig von ihrer Größe und ihrem Energieverbrauch, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 bis Abs. 6 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

(2) Große und mittlere Unternehmen haben

1. entweder
a) in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durchzuführen

b) oder
aa) ein Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder

bb) ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder

cc) ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem einzuführen, die Einführung zu dokumentieren, das Managementsystem zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten;

2. den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;

3. nach Möglichkeit den sich aus der Anwendung des Managementsystems oder aus der Durchführung des Energieaudits ergebenden Anforderungen einer Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu entsprechen und die erforderlichen Effizienzmaßnahmen zu setzen, wenn diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind;

4. die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits sowie die allfällig gesetzten Effizienzmaßnahmen für jedes Jahr bis zum 28.Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle zu melden.

(3) Kleine Unternehmen haben nach Möglichkeit:

1. eine Energieberatung durchzuführen und die Durchführung einer Energieberatung ist in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, zu wiederholen;
2. deren Durchführung und Ergebnisse zu dokumentieren;
3. den sich aus der Durchführung der Energieberatung ergebenden Anforderungen der Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu entsprechen und die erforderlichen Effizienzmaßnahmen zu setzen;
4. die Durchführung der Energieberatung sowie nach Möglichkeit die allfällig gesetzten Effizienzmaßnahmen für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.

Folgerungen und Erwartungen

  • Hier handelt es sich um eine weitere gravierende Abschwächung der ursprünglichen Anforderungen (der Energiebeauftragte ist ja schon gefallen)
  • Die ISO 14001 ist nun auch anerkannt
  • Für EMAS muss es entsprechend Art. 13 eine Registrierung der Organisation geben (ist gegenüber ISO 14001 eine Verschärfung)
  • Die Erfüllung der speziellen Anforderungen der ISO 50001 auch bei EMAS Betrieben ist gefallen
  • Die anerkannten innerstaatlichen Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsysteme sind so in der EU-Richtlinie nicht vorgesehen
  • Energieeffizienzmaßnahmen müssen technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sein (wer beurteilt dies?)
  • Für Energieaudits sind Mindestkriterien hinsichtlich der Qualifikation der Auditoren festzulegen
  • Ergebnisse aus der Beratung hinsichtlich der Verbesserung der Energieeffizienz ist Folge zu leisten (Meldung der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen an die Monitoringstelle)

Autor

Netzwerkpartner*in

Herr Ing. Wolfgang Hackenauer, MSc

Netzwerkpartner, Produktexperte Umwelt und Energie

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