19. Feb 2019

Erforderliche Kompetenzen aus Sicht der Zertifizierung bzw. Begutachtung

30 Jahre wiederkehrende Eigenüberprüfung nach § 82b der Gewerbeordnung

Mit der Gewerberechtsnovelle 1988 wurde die wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen gem. § 82b der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Der Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage ist seither verpflichtet, diese regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Wer die Überprüfung verabsäumt, muss mit unangenehmen Konsequenzen rechnen.

In der Q1 „Magazin für Qualitätsmanagement und integrierte Managementsysteme“ (Ausgabe 2018/05 Oktober – November) bringt Herr Ing. Johannes Neuwirth (Consultant bei der ConPlusUltra GmbH) einen überaus interessanten Beitrag, in dem die wesentlichen Zusammenhänge sehr gut erklärt werden. Folgende Themen werden schwerpunktmäßig behandelt:

  • Wer prüfen darf
  • Wann geprüft werden muss
  • Was geprüft werden muss
  • Wie geprüft werden muss
  • Wie die Prüfung bescheinigt wird
  • Wann gestraft wird

Eigenüberprüfungen im Zusammenhang mit Zertifizierungsaudits und Begutachtungen

Als erste Norm hat sich die ISO 14001 mit der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen beschäftigt. Hier wurden im Prinzip die ersten Anforderungen an ein „Rechtsmanagementsystem“ gestellt. Natürlich ist bei EMAS-Begutachtungen auch die Einhaltung von rechtlichen (gesetzlichen und behördlichen) Verpflichtungen ein Schwerpunktthema.
So mit den ersten Zertifizierungen und Begutachtungen (1994-1996) wurde bei den relevanten Organisationen die § 82b Eigenüberprüfungen eingefordert. Am Anfang war oft noch die Gegenfrage: Was ist das überhaupt?
Durch die „Verwaltungsvereinfachung“ im Umweltmanagementgesetz (EMAS) glaubten dann manche Unternehmer, dass sie von der Konsensprüfung durch die Begutachtung überhaupt befreit sind. In der Zwischenzeit wurde dies unter § 82b (6) für nach Umweltmanagementgesetz registrierten möglich gemacht (Entfall der Verpflichtung zur Eigenüberprüfung – Achtung: dies kann so nicht einfach übernommen werden, denn aufgrund der Anforderungen aus der EMAS Verordnung müssen diese Eigenüberprüfungen über die interne Umweltbetriebsprüfung – Anhang III EMAS-VO – abgedeckt werden; von einem tatsächlichen Entfall kann man nicht gleich sprechen).
Heute geht es oftmals bei Zertifizierungen und Begutachtungen darum, ob die erforderliche Qualität der Eigenüberprüfung gegeben ist. Da geht es natürlich auch um die Kompetenz der Prüfer.

Erforderliche Kompetenz zur Bewertung auf Einhaltung von rechtlichen (bindenden) Verpflichtungen

In der ISO 14001:2015 steht dazu wie folgt:

7.2 Kompetenz

Die Organisation muss:

a) für Personen, die unter ihrer Aufsicht Tätigkeiten verrichten, welche die Umweltleistung der Organisation und ihre Fähigkeit, ihre bindenden Verpflichtungen zu erfüllen, beeinflussen, die erforderliche Kompetenz bestimmen;

b) sicherstellen, dass diese Personen auf Grundlage angemessener Ausbildung, Schulung oder Erfahrung kompetent sind;

c) mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbundenen Schulungsbedarf bestimmen;

d) wenn erforderlich, Maßnahmen einleiten, um die benötigte Kompetenz zu erwerben und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bewerten.

 

ANMERKUNG Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel sein: Schulung, Mentoring oder Versetzung von gegenwärtig angestellten Personen; oder Anstellung oder Beauftragung kompetenter Personen.

Die Organisation muss angemessene dokumentierte Information als Nachweis der Kompetenz aufbewahren.

Und Kompetenz ist definiert:

Kompetenz

Fähigkeit Wissen und Fertigkeiten anzuwenden, um beabsichtigte Ergebnisse zu erzielen

Über welches Wissen und welche Fertigkeiten müssen Personen verfügen, die die Einhaltung der bindenden Verpflichtungen bewerten? Dies ist im Grunde die entscheidende Frage, wenn Vertrauen in die Verfahren gesetzt werden können.

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