Die relevanten Paragrafen treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Wichtige Fristen aus dem Bundesenergieeffizienzgesetz (EEffG)
Das EEffG ist verabschiedet. Die Energieeffizienz soll auch in Unternehmen gesteigert werden. Laut §9 (1) haben Unternehmen in Österreich für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
Die relevanten Paragrafen 9, 10, 17 und 18 inkl. Anhang 3 des Gesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Große Unternehmen müssen eine erste Entscheidung über ihre Vorgehensweise bis Ende Jänner 2015 treffen und an die Monitoringstelle melden. Aber was ist ein großes Unternehmen? Nur auf den ersten Blick gibt es eine einfache Antwort, der Sachverhalt ist aber komplizierter bei näherer Betrachtung. Der nächste Meilenstein für die Unternehmen ist dann November 2015. Haben Sie die Termine in Ihrem Kalender schon eingetragen?
Wann muss nun die Entscheidung, Audit oder Managementsystem, der Monitoringstelle gemeldet werden?
Hat ein Unternehmen ein geeignetes Managementsystem bereits implementiert oder möchte es dies noch tun, so ist dies im Jänner 2015 an die Monitoringstelle zu melden. Findet keine Meldung statt, hat das Unternehmen ein Audit bis Ende November 2015 durchzuführen, andernfalls bis dahin ein geeignetes Managementsystem einzurichten. Wird das Unternehmen erst später von der Verpflichtung erfasst (etwa dadurch, dass es erst im Laufe der Zeit die Größenschwellen überschreitet), so hat das Unternehmen binnen eines Monats mitzuteilen, ob es ein geeignetes Managementsystem einzuführen plant.
Wiederum muss zehn Monate später entweder ein Audit durchgeführt oder das geplante Managementsystem eingerichtet werden. Auch ein das Managementsystem begleitendes Energieaudit muss bis zu diesem Zeitpunkt erstmals durchgeführt worden sein.