§ 82b Gewerbeordnung
Wiederkehrende Überprüfungen von Betriebsanlagen
Nach § 82b Gewerbeordnung 1994 ist jeder Inhaber einer von der Gewerbebehörde genehmigten Betriebsanlage verpflichtet, diese Betriebsanlage regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie noch dem genehmigten Zustand und allen sonstig gültigen gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Besonders zu prüfen ist:
- Einhaltung (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung). Gemäß § 82b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ist zuerst zu prüfen, ob die genehmigte Betriebsanlage "dem Genehmigungsbescheid" entspricht.
- Änderungen an:
- Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, usw.)
- Arbeitsstoffe (Neue Stoffe, Lagermengen, Gefahrenklassen, usw.)
- Arbeitsstätte (räumlichen Anordnung Maschinen, Neu-, Um- und Zubauten)
- Produktionstätigkeit (Neue Verfahren, Technologien, usw.)
- Vergleich des gewerbebehördlichen Genehmigungsbestandes mit der Anlagenrealität:
- Liegen für die gesamte(n), allenfalls geänderte(n), Betriebsanlage(nteile) die erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen vor?
Wenn ja: keine weitere diesbezügliche Maßnahme
Wenn nein oder zumindest unklar: Rücksprache bzw. Absprache mit Gewerbebehörde zur Klärung bzw. wegen allenfalls notwendiger Genehmigungen (Anträge usw.) - Welche der vorhandenen Genehmigungen bzw. Genehmigungsteile, wie z.B. Betriebsbeschreibung (manchmal fälschlich als "Befund" bezeichnet), Auflagen u.ä., sind für die bestehende Betriebsanlage noch relevant?
Wenn alle: keine weitere diesbezügliche Maßnahme
Wenn nicht oder unklar: Rücksprache bzw. Absprache mit Gewerbebehörde zur Klärung
- Liegen für die gesamte(n), allenfalls geänderte(n), Betriebsanlage(nteile) die erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen vor?
- Mängelprüfung: Prüfung aller Anlagenteilel, zweckmäßigerweise auch jener ohne bzw. möglicherweise ohne gewerbebehördliche Genehmigung, zumindest auf das Vorliegen allfälliger Mängel, die eine Gefährdung oder eine offensichtlich unzumutbare Belästigung darstellen, schon um allfällige zivil- und strafrechtlichen Folgen zu vermeiden.
Die erste Prüfung
Die erste Prüfung gemäß § 82b Gewerbeordnung 1994 (Erstprüfung) wirft spezifische Probleme auf. Da § 82 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 insbesondere die Prüfung verlangt, ob die genehmigte Betriebsanlage "dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften" entspricht, besteht vor allem bei der Erstprüfung die Aufgabe darin, die entsprechenden Genehmigungsbescheide zusammenzustellen und die für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften zu erfassen. Die Folgeprüfungen können dann jeweils auf der letzten Prüfung aufbauen, sodass die genaue Erfassung der Unterlagen für die Erstprüfung besonders wichtig ist.
Gemäß § 82b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ist zuerst zu prüfen, ob die genehmigte Betriebsanlage "dem Genehmigungsbescheid" entspricht.
Form und Inhalt der Prüfbescheinigung
- Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 82b Abs. 3 Gewerbeordnung 1994) ist die Prüfbescheinigung an keine äußere Form gebunden.
- § 82b Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 enthält auch keine genaue Bestimmung des Inhaltes der Prüfbescheinigung.
- Die Prüfbescheinigung muß aber nachvollziehbar sein, sodaß jedenfalls die zugrunde gelegten Vorschriften und Bescheide aufscheinen müssen.
Fristen für die Eigenüberprüfung
Die Überprüfung nach § 82b ist erstmals fünf Jahre, bei nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b genehmigten Betrieben sechs Jahre nach Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durchzuführen und innerhalb dieses Zeitrahmens regelmäßig zu wiederholen.
Abweichend vom Zeitrahmen der wiederkehrenden Überprüfung werden einzelne Bescheidauflagen mit kürzeren oder längeren Prüfungsfristen vorhanden sein. Diese sind Auflagengemäß abzuarbeiten, auch wenn dies mehrmals während des festgesetzten § 82-Überprüfungszeitraumes notwendig ist (z.B. 2 Jahre Feuerlöscherüberprüfung).
ACHTUNG: Eine Zertifizierung nach ISO 14001, ersetzt nicht die wiederkehrende Eigenüberprüfung nach §82b GeWo.
Wer kann die Eigenüberprüfung durchführen
Die § 82b-Überprüfung kann von externen sowie von sachkundigen betriebsinternen Personen durchgeführt werden.
In Frage kommen:
- Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Umfang ihrer Berechtigung
- Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes
- Akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Berechtigung
- Staatlich autorisierte Stellen
- Geeignete und sachkundige Mitarbeiter oder Betriebsinhaber, sofern dagegen keine Regelung (Bescheid, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, etc.) spricht. Dies kann unter Umständen auch unter Beiziehung von Fachunternehmen für spezielle technische Anlagen geschehen.
Weitere Überprüfungen nach anderen Rechtsvorschriften
Unabhängig von der wiederkehrenden Prüfung nach § 82b Gewerbeordnung fallen noch weitere Überprüfungen an, die in anderen Rechtsvorschriften unabhängig von der Genehmigung festgelegt sind. Unterliegt die Betriebsanlage weiteren Regelungen, in denen Prüfungen vorgesehen sind, so ersetzt die Prüfung nach § 82b Gewerbeordnung diese nicht.
Einige Beispiele:
- Feuerungsanlagen
- Aufzüge
- Arbeiten mit Hebezeugen
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
- Kälteanlagen
- Stapler
- Kräne
- u.v.m.
Quelle: WKO Website