Umwelt und Energie

EMAS-VO (EG) (Eco Management Audit Scheme-Verordnung)

Motivation und Nutzen

EMAS hilft Unternehmen, ihren betrieblichen Umweltschutz eigenverantwortlich und kontinuierlich zu verbessern. EMAS steht für die englische Bezeichnung des europäischen Umwelt-Audit-Systems, auch als „Öko-Audit“ bekannt und bietet folgenden umfassenden Nutzen:

  • Erhöhung von Glaubwürdigkeit und Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in Fragen des Umweltschutzes
  • Erhöhung der Rechtssicherheit
  • langfristige Zukunftssicherung des Unternehmens
  • Wettbewerbsvorteile durch Imageverbesserung bei Kunden, Mitarbeitern, Auftraggebern, Zulieferern und Behörden
  • Erhöhung der Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen
  • Produktivitätssteigerungen und Kosteneinsparungen
  • Betriebskostensenkung durch Einsparung von Energie und Rohstoffen sowie Vermeidung von Abfall
  • Konsolidierung von Genehmigungsbescheiden auf Basis des Umweltmanagementgesetzes
  • Verwaltungsvereinfachung

Novellierung der Gewerbeordnung und der Präzisierung der Verwaltungsvereinfachung für im EMAS Standortregister eingetragene Standorte

Infolge der Novellierung der VersicherungsvertriebsRL wurde auch die GeWO 2019 novelliert. Damit wurde auch die Verwaltungsvereinfachung für EMAS Betriebe (siehe §82b (6) präzisiert (weiterführende Informationen siehe hier). Weiters wurde der Anhang IV von EMAS mit Ende 2018 novelliert und ist 2019 in Kraft getreten. Dies hat mögliche Vorteile für EMAS begutachtete und eingetragene Standorte, fordert auch die Eigenverantwortung zur Einhaltung rechtlicher, behördlicher und sonstiger Anforderungen.

Novelle der Gewerbeordnung

§82b (6) Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Abs. 1 bis 5 nicht verpflichtet.

§376 69. Für Anlageninhaber, deren Betrieb gemäß den §§ 16a und 16b UMG aus dem Register gemäß § 15 UMG gestrichen wurde, beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß § 82b ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem Register zu laufen.

Quality Austria weist darauf hin, dass hier folgender Punkt kritisch zu sehen ist: EMAS zielt auf die Einhaltung der Umweltvorschriften ab. Auf den betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz hat man hier beim Entfall der Eigenüberprüfung nicht geachtet. Bescheide zur Anlagengenehmigung enthalten auch arbeitssicherheitsrechtliche Vorgaben. Der Umweltgutachter hat bei einer EMAS Begutachtung nicht den Auftrag, Stichproben zur Arbeitssicherheit zu ziehen. Das Unternehmen hat aber die Verpflichtung die Bescheidauflagen einzuhalten. Im Falle eine schweren oder gar tödlichen Arbeitsunfalles im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen lässt sich der Arbeitsinspektor üblicherweise die Prüfbescheinigung zur Eigenüberprüfung vorlegen. Hier tut sich nun ein potentielles Spannungsfeld auf. Mit den Handlungsgrundsätzen legal Compliance sollen Organisationen hier zusätzlich sensibilisiert werden.

Novelle Anhang IV der EMAS VO

Der Anhang Anhang IV – Berichterstattung wurde auch novelliert. Hier heisst es unter Punkt B. Umwelterklärung lit. g „Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften“. Dh einerseits sind wesentliche rechtliche Anforderungen in der Umwelterklärung anzuführen und ein entsprechende Bestätigung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in der Umwelterklärung abzugeben. Die Handlungsgrundsätze enthalten ein derartige Erklärung am Ende.

EMAS Handlungsgrundsätze Legal Compliance

Beide Entwicklungen haben Quality Austria und andere Umweltgutachterorganisationen oder Umweltgutachter veranlasst, EMAS Handlungsgrundsätze Legal Compliance zu erstellen, abzustimmen und zu unterschreiben. Damit bekennen sich fast alle zugelassenen Umweltgutachterorganisationen und Umweltgutachter zu diesen Grundsätzen. Diese Handlungsgrundsätze gelten für bestehende EMAS begutachtete Unternehmen und zukünftige EMAS begutachtete Organisationen.

Ziele

EMAS zielt auf die Eigenverantwortung von Organisationen ab. Sie ermöglicht:

  • die Wahrung und Dokumentation der Rechtskonformität („legal compliance“).
  • die Dokumentation der Umweltleistungen in der Umwelterklärung.
  • das Aufdecken und Beseitigen von ökologischen und ökonomischen Schwachstellen.
  • Kostensenkungen durch Einsparung von Material oder Energie.
Zielgruppe

An der EMAS kann sich jede Organisation beteiligen, die ihren betrieblichen Umweltschutz verbessern möchte: Unternehmen, Handwerks- oder Gewerbebetriebe und Einrichtungen der öffentlichen Hand. Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) können EMAS auch als Managementsystem einsetzen.

Kriterien

Nach der EMAS-Verordnung muss das Umweltmanagementsystem neben den Anforderungen des 4. Teils der ISO 14001 auch folgende Mindestkriterien erfüllen:

Einhaltung von Rechtsvorschriften
Der Umweltgutachter erklärt die Umwelterklärung nicht für gültig, wenn er während der Begutachtung, beispielsweise bei Stichproben, feststellt, dass die Organisation Rechtsvorschriften nicht einhält.

Verbesserung der Umweltleistung
Organisationen müssen sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistungen verpflichten.

Externe Kommunikation und Beziehungen
Die Umwelterklärung ist ein wichtiges Kommunikationsmittel. Darüber hinaus sollte ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit stattfinden. Dies ist dem Umweltgutachter im Rahmen einer Umweltbegutachtung nachzuweisen.

Einbeziehung der Arbeitnehmer
Die Organisation muss nachweisen, dass sich die Mitarbeiter aktiv am Gestaltungsprozess im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung einbringen können.

Auflagen von EMAS

  • Aufbau eines Umweltmanagementsystems für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik
  • Durchführung einer internen Umweltprüfung
  • Durchführung einer internen Umweltbetriebsprüfung
  • Erstellen einer Umwelterklärung
  • Begutachtung durch einen Umweltgutachter
  • Übermitteln der Umwelterklärung an die Registrierungsstelle
Akkreditierung

Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs, und Begutachtungs GmbH ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als Umweltgutachterorganisation zugelassen.

Andere relevante Normen

ISO 9001, ISO 14001, SCC, ISO 45001, Nachhaltigkeitsberichte, eccos22®, ONR 192500

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