Was Sie jetzt wissen müssen
EmpCo: ab 27. September 2026 wird Greenwashing zum Per-se-Verstoß
Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“) wird in Österreich in zwei Schritten umgesetzt: durch das Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026 sowie durch eine UWG-Novelle, die der Nationalrat am 7. Juli 2026 beschlossen hat. Die neuen Bestimmungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden.
Die Novelle erweitert die „schwarze Liste“ der jedenfalls unlauteren Geschäftspraktiken. Künftig unzulässig sind unter anderem:
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von staatlichen Stellen stammen oder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen
- Allgemeine Umweltaussagen („umweltfreundlich“, „grün“) ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung
- Produktbezogene Klimaneutralitäts-Claims, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette stützen
- Aussagen zu künftiger Umweltleistung ohne öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan
- Unrichtige Angaben zu Lebensdauer und Reparaturfähigkeit
Weil es sich um Tatbestände der schwarzen Liste handelt, entfällt jede Spürbarkeitsprüfung: Ein Verstoß ist per se unlauter und begründet unmittelbar das Risiko von Unterlassungsklagen und einstweiligen Verfügungen.
Österreichische Besonderheit
Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht die Novelle eine dreijährige Aufbrauchsfrist für bestimmte zivilrechtliche Ansprüche vor. Sie gilt ausdrücklich nicht für Dienstleistungen und ist rechtlich umstritten, da die Richtlinie selbst keine solche Ausnahme kennt. Wer sich darauf verlässt, geht ein Risiko ein. Der allgemeine Irreführungsschutz nach § 2 UWG gilt ohnehin lückenlos weiter.
Praktische Konsequenz
Beginnen Sie mit einer vollständigen Inventur Ihrer Umweltaussagen, prüfen Sie für jede Umweltaussage, ob ein belastbarer Nachweis existiert und prüfen Sie bestehende Siegel dahingehend, ob sie den neuen Anforderungen genügen.
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