20. Aug. 2026

Die wichtigsten Änderungen und was in Österreich vorerst gilt

PPWR: Seit 12. August 2026 anwendbar

Seit 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, kurz „PPWR“) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG als unionsrechtlichen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Wichtig ist dabei: Die PPWR gilt seit 12. August 2026, aber nicht sämtliche ihrer Anforderungen sind bereits zu diesem Zeitpunkt anzuwenden. Die Verordnung sieht für zahlreiche Vorgaben unterschiedliche Anwendungszeitpunkte und Übergangsregelungen vor. Weitere Einzelheiten werden teilweise durch Durchführungs- und delegierte Rechtsakte sowie durch harmonisierte Normen konkretisiert.

Was seit 12. August 2026 besonders relevant ist

1. Stoffbeschränkungen – insbesondere für Lebensmittelverpackungen

Bereits seit dem 12. August 2026 gelten die in Art. 5 PPWR vorgesehenen Stoffbeschränkungen.

  • Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt grundsätzlich ein kumulativer Grenzwert von 100 mg/kg Verpackung. Die PPWR sieht für bestimmte Verpackungen bzw. Anwendungsfälle Ausnahmen und Sonderregelungen vor.
  • Für Verpackungen, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten außerdem erstmals konkrete Beschränkungen für bestimmte PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen). Sie dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn PFAS in folgenden Konzentrationen oder darüber enthalten sind:
    • 25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse bestimmte PFAS, ausgenommen polymere PFAS,
    • 250 ppb für die Summe der im Rahmen einer gezielten Analyse bestimmten PFAS, ebenfalls ausgenommen polymere PFAS,
    • 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS.
    • Wird ein Gesamtfluorgehalt von 50 mg/kg überschritten, können zusätzliche Nachweispflichten hinsichtlich der enthaltenen fluorierten Stoffe greifen. Für die praktische Bewertung sind die Definitionen und Messvorgaben der PPWR maßgeblich.

Für Unternehmen der Lebensmittelbranche bedeutet dies insbesondere, dass die Material- und Lieferantendokumentation für Lebensmittelkontaktverpackungen überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden sollte.

2. Konformitätsbewertung und Dokumentation

Für Verpackungen, die den jeweils bereits anwendbaren Anforderungen der PPWR unterliegen, müssen die entsprechenden Konformitätsanforderungen erfüllt werden.

Der Erzeuger hat das vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die erforderliche technische Dokumentation zu erstellen. Das Verfahren richtet sich nach Anhang VII der PPWR (interne Fertigungskontrolle). Wird die Konformität festgestellt, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Das hierfür vorgesehene Muster befindet sich in Anhang VIII der PPWR. Nach Art. 15 Abs. 3 PPWR sind sowohl die EU-Konformitätserklärung als auch die technische Dokumentation vom Erzeuger aufzubewahren: fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, jeweils ab dem Inverkehrbringen. Auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde sind die einschlägigen Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.

Für Importeure bestehen eigene, daran anknüpfende Prüf- und Bereithaltungspflichten. Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass die erforderliche Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, und eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereithalten sowie die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.

3. Pflichten von Erzeugern, Importeuren und Vertreibern

Die PPWR ordnet den verschiedenen Wirtschaftsakteuren unterschiedliche Pflichten zu.

Erzeuger dürfen grundsätzlich nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR entsprechen. Hinzu kommen Identifikations- und Kontaktangaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6.

Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen unter anderem prüfen, ob die erforderliche Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt wurde. Sie haben außerdem eigene Angabe- und Bereithaltungspflichten (Art. 18).

Vertreiber haben die Anforderungen der Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen. Nach Art. 19 Abs. 2 haben sie sich vor der Bereitstellung auf dem Markt insbesondere zu vergewissern, dass der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist, dass die Verpackung – soweit die Kennzeichnungspflichten des Art. 12 bereits anwendbar sind – entsprechend gekennzeichnet ist und dass Erzeuger bzw. Importeur die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 5 und 6 sowie Art. 18 Abs. 3 erfüllt haben. Der Prüfungsmaßstab ist dabei ein anderer als für Erzeuger und Importeure.

4. Mehrweg und Wiederbefüllung

Auch für wiederverwendbare Verpackungen gelten seit dem 12. August 2026 bestimmte Anforderungen der PPWR. Insbesondere müssen wiederverwendbare Verpackungen die in Art. 11 vorgesehenen Kriterien erfüllen.

5. Kaffeekapseln, Kaffeepads und Teebeutel

Die PPWR erfasst nun ausdrücklich auch bestimmte Einzelportionseinheiten für Tee und Kaffee als Verpackungen. Dazu können insbesondere Kaffeekapseln, Kaffeepads und Teebeutel zählen.

Damit können für Unternehmen, die solche Produkte bzw. Verpackungen in Österreich in Verkehr bringen, zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen.

Nach den aktuellen Informationen des österreichischen Bundesministeriums ist die Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für diese Verpackungen ab 1. Oktober 2026 vorgesehen.

6. Lagerstände und Bestände

Die PPWR stellt grundsätzlich darauf ab, wann eine Verpackung auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht bzw. bereitgestellt wurde. Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sind nach den aktuellen österreichischen Hinweisen von bestimmten seit diesem Zeitpunkt geltenden neuen Verpflichtungen ausgenommen. Dies betrifft beispielsweise bereits bei Vertreibern vorhandene Lagerbestände.

7. Wer ist „Erzeuger“, wer „Hersteller“?

Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen Erzeugern, Importeuren, Vertreibern und Herstellern. Ein Erzeuger kann gleichzeitig Hersteller sein; umgekehrt ist nicht jeder Hersteller zwingend Erzeuger. Beispielsweise können auch Importeure oder Vertreiber unter bestimmten Voraussetzungen als Hersteller im Sinne der PPWR gelten.

Gerade bei Verkaufs- und Umverpackungen sowie bei Lohnabfüllungen ist daher eine Einzelfallprüfung erforderlich. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Gestaltung der Verpackung, die verwendete Marke, die Vertrags- und Lieferbeziehungen sowie die jeweiligen Rollen der beteiligten Unternehmen.

Für Unternehmen mit Eigenmarken und Lohnabfüllern ist daher insbesondere zu prüfen, welcher Akteur nach den Definitionen der PPWR als Erzeuger bzw. Hersteller anzusehen ist.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • Welche Rolle bzw. Rollen nimmt das Unternehmen nach der PPWR ein?
  • Welche eingesetzten Verpackungen unterliegen bereits den seit 12. August 2026 anwendbaren Anforderungen?
  • Sind die Stoffbeschränkungen, insbesondere die PFAS-Vorgaben bei Lebensmittelkontaktverpackungen, erfüllt?
  • Liegen die für die betroffenen Verpackungen erforderliche technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung vor?
  • Sind die erforderlichen Identifikations- und Kennzeichnungsangaben vorhanden?
  • Entsprechen bestehende Mehrweg- und Refill-Systeme bereits den jeweils anwendbaren Anforderungen?
  • Sind die österreichischen Pflichten zur Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen sowie die bestehenden Meldepflichten erfüllt?
  • Welche weiteren PPWR-Anforderungen werden für die jeweils verwendeten Verpackungen zu späteren Zeitpunkten relevant?

Für Unternehmen bedeutet das: Es besteht bereits jetzt Handlungsbedarf, insbesondere bei Stoffbeschränkungen, Konformitätsbewertung und Dokumentation sowie bei der korrekten Einordnung der eigenen Rolle innerhalb der Lieferkette. Gleichzeitig bleiben in Österreich bestimmte nationale Regelungen vorerst bestehen, bis die erforderlichen Anpassungen an die PPWR vorgenommen wurden.

Da sich die praktische Anwendung durch weitere europäische und nationale Rechtsakte sowie durch ergänzende Auslegungs- und Umsetzungsmaßnahmen weiterentwickelt, sollte der konkrete Handlungsbedarf für die jeweils eingesetzten Verpackungen regelmäßig überprüft werden.

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