02. Feb. 2026

Neue Pflichten vor dem Hintergrund des Klimawandels

Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Auch wenn es aktuell noch winterlich ist, gilt seit Anfang dieses Jahres eine neue rechtliche Rahmenbedingung zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz: die Hitzeschutzverordnung – Hitze-V (BGBl. II Nr. 325/2025). Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass der Klimawandel in Österreich nachweislich zu einer Zunahme von Hitzetagen und Hitzewellen führt – mit spürbaren Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere bei Tätigkeiten im Freien.

Mit steigenden Temperaturen nehmen gesundheitliche Belastungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich zu. Eine reduzierte Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, schnellere Erschöpfung sowie eine erhöhte Kreislaufbelastung sind nur einige Beispiele für Risiken, die das Unfallgeschehen bei Hitze maßgeblich beeinflussen.

Das Ziel der Verordnung ist es, konkrete und verpflichtende Regelungen zum Arbeitnehmer*innenschutz vor Hitze und UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien vorzugeben.

Welche neuen Regelungen bringt die Hitzeschutzverordnung ab 2026?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (zum ASchG) verpflichtet (z.B. §§ 3, 4, 66 ASchG), Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Gefährdung durch UV Exposition. Mit der neuen Hitzeschutzverordnung, die mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist, wird diese Thematik nun genauer geregelt. Ziel der Verordnung ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Hitze und natürlicher UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien.

Worauf es bei der praktischen Umsetzung ankommt?

  • Zuständigkeiten und Entscheidungswege festhalten (wer beobachtet Warnungen, wer löst Maßnahmen aus)
  • Einsehbarkeit aller Maßnahmen für alle Beschäftigten
  • Beteiligung der Mitarbeitenden bei Planung und Umsetzung
  • Information und Schulung zum Wissen über Hitzerisiken und Erkennen von Hitzeschäden (Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich)
  • Unterweisung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentation und Kontrolle der Umsetzung

Welche Schutzmaßnahmen sind laut Verordnung zwingend umzusetzen?

  • Den Arbeitnehmer*innen muss ausreichend Trinkwasser oder ein alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden.
  • Die notwendige Schutzkleidung ist gemäß PSA-Verordnung zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese auch getragen wird. Die Schutzkleidung muss eine UV Schutzfunktion aufweisen und den Körper ausreichend bedecken – lt. Verordnung mindestens ein T-mit Ärmeln bis Mitte Oberarm und eine Hose bis zu den Knien.
  • Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit keine übermäßige Erwärmung eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
  • Krankabinen müssen künftig mit einem Kühlgerät ausgestattet sein; auch mobile Kühlgeräte sind zulässig. Für Krankabinen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Verwendung waren,, gilt diese Verpflichtung ab 01. Jänner 2027.
  • Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer ausreichenden Klimatisierung ausgestattet sein. Unter selbstfahrende Arbeitsmittel sind insbesondere Erdbaumaschinen (z.B. Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen) und Last- und Personenkraftwagen gemeint. Für jene selbstfahrenden Arbeitsmittel, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eingesetzt wurden, ist das nicht verpflichtend. Es muss jedoch anderwärtig Abhilfe geschaffen werden.

Parallel bringt die Hitzeschutzverordnung neue Pflichten in der Gesundheitsüberwachungsverordnung (VGÜ)

  • Arbeitsmedizinische Aufklärung
  • Die Möglichkeit einer (freiwilligen) Untersuchung nach § 5 Abs 1 Z 7
  • Erst- und Folgeuntersuchungen bei relevanter UV-Exposition (Folgeuntersuchungen vor Beginn der Tätigkeit und dann Folgeuntersuchungen alle drei Jahre, jährlich ab dem 45. Lebensjahr)

Anmerkung: UV‑Exposition und die Untersuchungspflichten basieren auf rechtlichen Rahmenbedingungen, welche verpflichtend einzuhalten sind.

In der Praxis lassen sich alle notwendigen Maßnahmen rund um Hitze- und UV-Schutz effektiv im Rahmen eines Hitzeschutzplans umsetzen, der die bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterlagen sinnvoll ergänzt. Dabei bieten die Systematiken und Prozesse eines (zertifizierten) Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems ein wertvolles Fundament, um die neuen Vorgaben strukturiert und nachvollziehbar in den Arbeitsalltag zu integrieren.

PRAXISTIPP „Umsetzungscheckliste“:

  Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsplatzevaluierung)
 

Anpassung der innerbetrieblichen Anweisungen und Regelungen

z.B.: Hitzeschutzplan erstellen und diesen verbindlich umzusetzen.

  Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer*innen nach § 12 und § 14
  ASchG zu den Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung
  Mögliche bzw. notwendige VGÜ-Untersuchungen mit Arbeitsmediziner*in abklären

Wann sind Hitzeschutzmaßnahmen (nicht) verpflichtend umzusetzen?

Ein automatisches „Hitzefrei“ bei Erreichen bestimmter Temperaturen ist nicht vorgesehen; stattdessen ersetzen konkrete Schutzmaßnahmen starre Temperaturgrenzen. Zwar kann ein*e Hitzeschutzbeauftragte*r bestellt werden, eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Zentrales Element der Verordnung ist die verpflichtende Umsetzung von Schutzmaßnahmen, sobald GeoSphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 ausgibt (gefühlte Temperatur von etwa ≥ 30 °C; siehe GeoSphere Austria – Warnungen).

Die Auswahl und Umsetzung der Schutzmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der ermittelten Gefährdungen und folgt der STOP-Logik (Substitution – Technische – Organisatorische – Persönliche Maßnahmen). Nachfolgend einige Beispiele:

Substitution

  • Vermeidung oder Reduktion von Tätigkeiten an besonders heißen Tagen

Technische Maßnahmen, z.B.:

  • Bereitstellung von Beschattungs- und Kühlmöglichkeiten
  • Vorgaben für Krankabinen sowie Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen (z.B. Belüftung, Klimatisierung, Hitzeschutz)

Organisatorische Maßnahmen, z.B.:

  • Verlagerung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten
  • Tätigkeitswechsel, Arbeitsrotation, zusätzliche Pausen sowie Nutzung schattiger Arbeitsbereiche
  • Integration der Hitzeschutzmaßnahmen in das Notfall- und Krisenmanagement

Persönliche Schutzmaßnahmen, z.B.:

  • UV-Schutzkleidung, geeignete Kopfbedeckungen, ausreichende Trinkwasserversorgung und Sonnenschutzmittel

Fazit: Hitzeschutz im Betrieb: Pflicht oder Kür?

  • Gesetzlich verpflichtend
    • Berücksichtigung von Hitze in der Arbeitsplatzevaluierung
    • Festlegung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen
    • Unterweisung der Arbeitnehmer*innen zu Risiken und Verhalten bei Hitze
  • Freiwillig (Best Practice)
    • Bestellung einer*s Hitzeschutzbeauftragten
    • Erstellung eines Hitzeschutzplans
    • Weitergehende organisatorische und präventive Maßnahmen
  • Freiwillige Maßnahmen ergänzen die gesetzlichen Pflichten, ersetzen sie aber nicht.

Hitzeschutz ist kein freiwilliges Zusatzthema, sondern eine konsequente Umsetzung der rechtlichen Arbeitnehmer*innenschutzpflichten auf Basis der realen Gefährdungslage durch den Klimawandel. Eine frühzeitige und praxisnahe Planung erleichtert die Umsetzung und stärkt den Schutz der Beschäftigten. Diese Zusammenstellung soll das Thema greifbar machen und dabei unterstützen, die gesetzlichen Vorgaben möglichst praxisnah und umsetzungsorientiert im Unternehmen zu implementieren. Viel Erfolg bei der Umsetzung!

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