03. Aug. 2026

Neue Pflichten vor dem Hintergrund des Klimawandels

Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Heiße Sommer und längere Hitzeperioden gehören mittlerweile zur betrieblichen Realität. Besonders Beschäftigte im Freien sind hohen Temperaturen und intensiver UV-Strahlung ausgesetzt. Die Folgen reichen von körperlicher Belastung und Kreislaufproblemen bis hin zu einer sinkenden Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Gleichzeitig steigt das Risiko für Fehler und Arbeitsunfälle.

Nicht jede Tätigkeit lässt sich in kühlere Tageszeiten verlegen. Umso wichtiger ist es, Hitzeschutz frühzeitig in die Arbeitsorganisation einzubeziehen und systematisch zu planen. Mit der seit 1. Jänner 2026 geltenden Hitzeschutzverordnung (Hitze-V - BGBl. II Nr. 325/2025) wurden die Anforderungen an Arbeitgeber dafür konkretisiert.

 

Regelungen der Hitzeschutzverordnung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet (z.B. §§ 3, 4, 66 ASchG), Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Gefährdung durch UV Exposition. Mit der neuen Hitzeschutzverordnung, die mit 1.1.2026 in Kraft getreten ist, wird diese Thematik nun genauer geregelt. Das Ziel der Verordnung ist es, konkrete, verpflichtende Regelungen zum Arbeitnehmer*innenschutz vor Hitze und UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien vorzugeben.

Welche Schutzmaßnahmen sind laut Verordnung zwingend umzusetzen?

  • Den Arbeitnehmer*innen muss ausreichend Trinkwasser oder ein alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden.
  • Die notwendige Schutzkleidung ist gemäß PSA-Verordnung zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese auch getragen wird. Die Schutzkleidung muss eine UV Schutzfunktion aufweisen und den Körper ausreichend bedecken – lt. Verordnung mindestens ein T-mit Ärmeln bis Mitte Oberarm und eine Hose bis zu den Knien.
  • Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
  • Krankabinen müssen künftig mit einem Kühlgerät ausgestattet sein; auch mobile Kühlgeräte sind zulässig. Für Krankabinen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Verwendung waren,, gilt diese Verpflichtung ab 01. Jänner 2027.
  • Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer ausreichenden Klimatisierung ausgestattet sein. Unter selbstfahrende Arbeitsmittel sind insbesondere Erdbaumaschinen (z.B. Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen) und Last- und Personenkraftwagen gemeint. Für jene selbstfahrenden Arbeitsmittel, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eingesetzt wurden, ist das nicht verpflichtend. Es muss jedoch anderwärtig Abhilfe geschaffen werden.

Parallel bringt die Hitzeschutzverordnung neue Pflichten in der Gesundheitsüberwachungsverordnung (VGÜ):

  • Arbeitsmedizinische Aufklärung
  • Die Möglichkeit einer (freiwilligen) Untersuchung nach § 5 Abs 1 Z 7
  • Erst- und Folgeuntersuchungen bei relevanter UV-Exposition (Folgeuntersuchungen vor Beginn der Tätigkeit und dann Folgeuntersuchungen alle drei Jahre, jährlich ab dem 45. Lebensjahr)

In der Praxis lassen sich alle notwendigen Maßnahmen rund um Hitze- und UV-Schutz effektiv im Rahmen eines Hitzeschutzplans umsetzen, der die bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterlagen sinnvoll ergänzt. Dabei bieten die Systematiken und Prozesse eines (zertifizierten) Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems ein wertvolles Fundament, um die neuen Vorgaben strukturiert und nachvollziehbar in den Arbeitsalltag zu integrieren.

PRAXISTIPP „Umsetzungscheckliste“:

  Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsplatzevaluierung)
  Anpassung der innerbetrieblichen Anweisungen und Regelungen

z.B.: Hitzeschutzplan erstellen und diesen verbindlich umzusetzen.

  Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer*innen nach § 12 und § 14
  ASchG zu den Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung
  Mögliche bzw. notwendige VGÜ-Untersuchungen mit Arbeitsmediziner*in abklären

 

Wann sind Hitzeschutzmaßnahmen (nicht) verpflichtend umzusetzen?

Ein automatisches „Hitzefrei“ bei Erreichen bestimmter Temperaturen ist nicht vorgesehen; stattdessen ersetzen konkrete Schutzmaßnahmen starre Temperaturgrenzen. Zwar kann ein*e Hitzeschutzbeauftragte*r bestellt werden, eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Zentrales Element der Verordnung ist die verpflichtende Umsetzung von Schutzmaßnahmen, sobald GeoSphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 ausgibt (gefühlte Temperatur von etwa ≥ 30 °C; siehe GeoSphere Austria – Warnungen). Die Auswahl und Umsetzung der Schutzmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der ermittelten Gefährdungen und folgt der STOP-Logik (Substitution – Technische – Organisatorische – Persönliche Maßnahmen).

Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen festlegen

Unternehmen müssen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung beurteilen, ob Beschäftigte durch Hitze oder natürliche UV-Strahlung gefährdet sind. Auf Basis dieser Evaluierung ist ein Maßnahmenprogramm einschließlich Notfallmaßnahmen festzulegen und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Dieses Maßnahmenprogramm wird häufig auch als Hitzeschutzplan bezeichnet.

Ein strukturierter Hitzeschutz erleichtert dabei nicht nur die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, sondern unterstützt Unternehmen auch dabei, Arbeitsabläufe sicher und planbar zu gestalten.

Welche Maßnahmen sind sinnvoll?

Welche Maßnahmen geeignet sind, hängt von Tätigkeit und Arbeitsumgebung ab. Dazu zählen beispielsweise:

  • Verlagerung körperlich belastender Arbeiten in kühlere Tageszeiten
  • zusätzliche Erholungspausen
  • ausreichend Trinkwasser und schattige Pausenbereiche
  • geeignete UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel
  • regelmäßige Information und Unterweisung der Beschäftigten

Gerade in Branchen wie Bau, Infrastruktur oder Logistik lassen sich Arbeitsabläufe oft nur eingeschränkt anpassen. Umso wichtiger ist eine vorausschauende Planung, die technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sinnvoll kombiniert und in bestehende Arbeitsprozesse integriert.

 

Worauf es bei der praktischen Umsetzung ankommt

  • Zuständigkeiten und Entscheidungswege festhalten (wer beobachtet Warnungen, wer löst Maßnahmen aus)
  • Einsehbarkeit aller Maßnahmen für alle Beschäftigten
  • Beteiligung der Mitarbeitenden bei Planung und Umsetzung
  • Information und Schulung zum Wissen über Hitzerisiken und Erkennen von Hitzeschäden (Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich)
  • Unterweisung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentation und Kontrolle der Umsetzung

Fazit

Die Hitzeschutzverordnung schafft einen verbindlichen Rahmen für den Schutz von Beschäftigten bei Arbeiten im Freien. Gleichzeitig zeigt sie, dass Hitzeschutz weit über die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben hinausgeht. Angesichts steigender Temperaturen wird er zu einem wichtigen Bestandteil moderner Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch auf internationaler Ebene wider: Im Zuge der laufenden Revision der ISO 45001 rücken Gesundheitsschutz, das Wohlbefinden von Beschäftigten sowie der Umgang mit neuen arbeitsbedingten Risiken – etwa infolge des Klimawandels – stärker in den Fokus. Unternehmen, die Hitzeschutz systematisch in ihr Sicherheits- und Gesundheitsmanagement integrieren, schaffen nicht nur die Grundlage für die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen. Sie erhöhen auch ihre organisatorische Resilienz und fördern sichere sowie gesunde Arbeitsbedingungen.

Wer Hitzeschutz heute vorausschauend plant und systematisch umsetzt, investiert nicht nur in die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten, sondern auch in die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.

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