19. Aug 2013

Rechtsmanagement

Betreiberverpflichtungen aus der F-Gase-Verordnung

Ausgangssituation

Die Europäische Union hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtet, die Emissionen fluorierter Treibhausgase im Zeitraum 2008-2012 um 8% bezogen auf den Ausgangswert im Jahre 1990 zu reduzieren.
 
Im Kyoto-Protokoll sind die wichtigsten Treibhausgase erfasst: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) und drei Gruppen fluorierte Gase, die so genannten „F-Gase“, nämlich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6).

Zur Reduzierung dieser F-Gas-Emissionen und damit zur Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der EU hinsichtlich der Klimaänderung im Rahmen des Kyoto-Protokolls wurde am 17. Mai 2006 von dem Europäischen Parlament und dem Rat die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase verabschiedet. Diese Verordnung, die am 4. Juli 2007 in Kraft trat, schreibt ganz bestimmte Anforderungen für die verschiedenen Stadien des Lebenszyklus von F-Gasen, von der Produktion bis zum Ende der Produktlebensdauer, vor.

F-Gase (HFKW, FKW und SF6) sind synthetische Chemikalien, die in zahlreichen Industriezweigen bei verschiedenen Anwendungen zum Einsatz kommen.

In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts entwickelten sie sich zu beliebten Ersatzstoffen für bestimmte ozonabbauende Substanzen, wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), die damals in den meisten dieser Anwendungen zum Einsatz kamen, was gemäß dem Montreal-Protokoll eingestellt wurde.

F-Gase zeigen keine ozonabbauenden Eigenschaften, die meisten besitzen jedoch ein hohes Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP).

 

Erkenntnisse

  • Die Vorschriften der F-Gas-Verordnung sind relevant für (Konzentration auf Betreiber und technisches Personal in diesem Artikel):
    • Hersteller, Importeure und Exporteure von F-Gasen
    • Hersteller und Importeure, die bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen, die F Gase enthalten, in der EU in Verkehr bringen
    • Anwender von SF6 für den Magnesiumdruckguss und zum Füllen von Fahrzeugreifen
    • Betreiber von bestimmten Einrichtungen und Systemen, die F-Gase enthalten
    • Technisches Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten an Einrichtungen, die F-Gase enthalten, ausführen
  • Anwendungsbeispiele Kälteanlage, Klimaanlagen, Wärmepumpen
  • Verpflichtungen des Betreiber einer Anlage abhängig vom Füllgewicht des Kältemittels (Achtung: Betreiber muss nicht unbedingt der Eigentümer sein):
    • Verhindern des Entweichens aus Lecks, Reparatur entdeckter Lecks so rasch wie möglich
    • Installation, Wartung bzw. Instandhaltung einschließlich der Reparatur von Lecks durch Personal und Unternehmen mit Zertifizierung
    • F-Gas-Rückgewinnung während der Wartung oder Instandhaltung und vor einer endgültigen Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen
    • Regelmäßige Kontrolle bestimmter Einrichtungen durch zertifiziertes Personal
    • Führen einschlägiger Aufzeichnungen über bestimmte Einrichtungen
    • Installation von Leckage-Erkennungssystemen in bestimmten Anwendungen
  • Seit geraumer Zeit gibt es ein neues „Prüfbuch und Anlagenbuch für Kälte-, Klima- und Wärmepumpen- Geräte und Anlagen“ basierend auf folgenden Rechtgrundlagen:
    • 305. Verordnung vom 21.07.1969, Kälteanlagenverordnung, KAV (war bisher die Hauptrechtsgrundlage für wiederkehrende Prüfungen und deren Aufzeichnungen)
    • 420. Verordnung vom 04.11.2004, Druckgeräteüberwachungsverordnung, DGÜV-V
    • Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16.09.2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
    • Verordnung EG Nr. 842/2006 vom 17.05.2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
    • 368. Verordnung vom 13.10.1998, Arbeitsstättenverordnung, AStV
    • 352. Verordnung vom 27.09.2002, Bundes-Arbeitsstättenverordnung, B-AStV
    • Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 vom 17.12.2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichnun
  • Es sind somit ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen und Umweltschutzbestimmungen betroffen.
  • Die (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase Verordnung wurde in Österreich mit dem „Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009“ umgesetzt (wirkt aber direkt) – in diesem Gesetz sind auch die Strafbestimmungen festgelegt (360 € bis 19.000 €; im Wiederholungsfall bis 38.000 €).
  • Mit der F-Gase-Klima Verordnung 2011 wurden die Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen festgelegt.
  • Die Treibhausgaspotenziale sind in der (EG) Nr. 842/2006 angeführt.
  • Beachtlich sind die Auswirkungen, so hat z.B. Schwefelhexafluorid (SF6) ein Treibhausgaspotenzial von 22.200 im Vergleich zu 1 kg CO2; der Austritt von 1 kg SF6 würde somit in CO2-Äquivalenten 22,2 Tonnen an CO2-Emissionen bedeuten.
  • Die Verordnung BGBl. II Nr. 447/2002 für Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid ist in Bezug auf die Meldepflichten für den Elektrizitätsbereich (SF6) interessant.

Was bedeutet dies für betroffene Organisationen?

  • Bei Umwelt- und/oder Arbeitssicherheitsaudits ist dies ein Auditthema (Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen und Bewusstseinsbildung).
  • Spannend wird es ab einer Füllmenge von Kältemittel ab 3 kg (Dichtheitsprüfung und Aufzeichnungen, usw.) im Bereich Umwelt; Prüfbücher sind aber immer zu führen (schon aufgrund der Kälteanlagenverordnung und der Arbeitsstättenverordnung).
  • Die (EG) 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase sollte, wenn entsprechende Geräte bzw. Anlagen betrieben werden, im Rechtsmanagement eine Rolle spielen (Bestandteil des Registers, Ableitung von Verpflichtungen, usw.)
  • Die jeweiligen Betreiberverpflichtungen sind zu beachten (z.B. muss sich auch der Betreiber überzeugen, dass das eingesetzte Wartung- und Instandhaltungspersonal über die entsprechenden Zertifizierungen verfügt und ob die Prüfbücher ordnungsgemäß geführt werden).
  • Die Strafbestimmungen sind nicht unbeträchtlich
  • Die Mitarbeiter sollten hinsichtlich der Auswirkungen sensibilisiert werden.
  • Meldepflichten für Betreiber von SF6 Anlagen (z.B. Elektrizitätsbereich – BGBl. II Nr. 447/2002).

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