15. Mai 2015

Ein Damoklesschwert über den Köpfen der Schädlingsbekämpfer?

Biozidprodukte – Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Die Biozidprodukte-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 (BVP), zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 334/2014, ist in Österreich seit 1. September 2013 anzuwenden. Damit wird geregelt, dass nur noch biozide Wirkstoffe, die in der Unionsliste der Biozid-Wirkstoffe angeführt sind, in Biozidprodukten zum Einsatz gelangen dürfen. In den Geltungsbereich der neuen Verordnung, welche die bislang gültige Biozid-Produkte Richtlinie 98/8/EG abgelöst hat, fallen sowohl Biozidprodukte als auch mit Biozidprodukten behandelte Waren. 

Biozidprodukte sind Stoffe, die Wirkstoffe beinhalten, die auf chemische oder biologische Weise Schadorganismen bekämpfen.

 

Gemäß Anhang V der BVP werden vier Hauptgruppen unterschieden

  1. Desinfektionsmittel
  2. Schutzmittel
  3. Schädlingsbekämpfungsmittel
  4. Sonstige Biozidprodukte

 

Wesentlich ist, dass Biozidprodukte nur noch vertrieben und verwendet werden dürfen, wenn diese zuvor zugelassen worden sind. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass nur noch Produkte, deren Wirkstoffe für die jeweilige Produktart genehmigt wurden, zugelassen werden dürfen. D.h. zunächst muss eine Wirkstoffgenehmigung erfolgen und erst dann kann eine Biozidprodukt-Zulassung beantragt werden. Darüber hinaus wurden Vorgaben für die Werbung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten definiert.

 

Behandelte Waren sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Diese sogenannten behandelten Waren dürfen nach Ablauf der Übergangsfristen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn alle in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder in Anhang I der Biozidprodukte Verordnung angeführt sind oder es sich übergangsweise um solche Wirkstoffe handelt, die noch im Übergangsverfahren sind. Diese neuen bzw. geänderten gesetzlichen Regelungen führen zu vielen Verunsicherungen, offenen Fragestellungen und so manchen Befürchtungen in der Lebensmittelindustrie.

 

Gerhard Klosterer, Technischer Leiter von Rentokil Initial GmbH meint dazu:
„Das EU Biozidrecht schwebt wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Schädlingsbekämpfer“, „… bald werden wir keine vernünftige Schädlingsbekämpfung mehr durchführen können“, sagen viele, sollte man dem aber einfach so glauben, nachts in Anbetracht der drohenden Gefahr von hunderten Ratten im Lebensmittelbetrieb nicht mehr ruhig schlafen können und einfach mehr für seine Schädlingsbekämpfung oder das Monitoring bezahlen? Wir von Rentokil können die o.a. Aussagen in keinster Weise nachvollziehen. Warum nicht? Ganz einfach: Fakt ist, dass das EU Biozidrecht das erklärte Ziel hat, die Risiken die durch den Gebrauch von Bioziden entstehen abzuschätzen und zu verringern ohne aber die Gesundheit von Mensch und Nichtzieltier zu gefährden.

 

Wer kann dem widersprechen?
Und um das umzusetzen muss der alteingesessene Schädlingsbekämpfer nicht nur in Österreich - sondern EU weit - umdenken und sich aktiv Gedanken machen – nicht ob, sondern wie er das hinbekommt. Klar, die Methoden in der Schädlingsbekämpfung ändern sich – sie werden effizienter, wirkungsvoller und umweltschonender, so wie sich auch die Methode miteinander zu kommunizieren geändert hat (oder haben sie diesen Newsletter per Fax oder als Brief bekommen?) Und genau aus diesem Grund gibt es die Önorm EN 16636 für professionelle Schädlingsbekämpfer, welche die Spreu vom Weizen trennt, welche u.a. ganz klar regelt:

  • welche Anforderungen an jeden einzelnen professionellen Schädlingsbekämpfer gestellt werden
  • wie eine professionelle Schädlingsbekämpfung auszusehen hat – mit und ohne toxischen Ködern
  • welche Maßnahmen getroffen werden müssen um dieses EU Biozidrecht im Zuge des täglichen Tötens umzusetzen.

 

Kurz gesagt: EU Gesetz hin oder her - Professionelle Schädlingsbekämpfer können weiterhin eine effiziente, wirkungsvolle und wirtschaftliche Lösung anbieten um jeden Lebensmittelbetrieb vor Schädlingen zu schützen.“

 

Auch Josef Walder, Geschäftsführer von Blattaria Betriebshygienegesellschaft mbH sieht keinen Grund zur Aufregung und klärt auf:
Zur Bekämpfung von Nagern werden aktuell in der professionellen Schädlingsbekämpfung vorwiegend blutgerinnungshemmende Wirkstoffe verwendet. Im Rahmen der europäischen Wirkstoffbewertungen wurden Rodentizide mit Antikoagulantien (blutgerinnungshemmende Wirkstoffe) als PBT–Stoffe, Wirkstoffe mit hohem Risiko bewertet. P persistent = schlecht abbaubar; B bioakkumulierend- Anreicherung in Nahrungskette; T toxisch; Wird ein Biozidprodukt mit einem „PBT bewerteten Wirkstoff“ verwendet, so sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen RMM zu treffen, um sicherzustellen, dass die Wirkstoffexposition von Menschen, Tieren und der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Verordnung 528/2012 regelt den Einsatz von Antikoagulantien wie folgt: Entsprechend den Zulassungsbescheiden gemäß dieser Verordnung dürfen neu zugelassene Präparate nicht mehr zur befallsunabhängigen Dauerbeköderung (Permanentköder) verwendet werden. Rodentizide mit Antikoagulantien sind nur mehr zur Bekämpfung bei Befall, entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Produktetiketts (Label) erlaubt. Derzeit sind noch einige Präparate ohne Neuzulassung im Einsatz. Sobald diese Präparate über eine Neuzulassung verfügen oder die Frist zur Verwendung solcher Präparate abgelaufen ist, ist auch für diese Präparate eine Verwendung als Permanentbeköderung ausgeschlossen. Sollte es nicht möglich sein, die Bekämpfung durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen sowie durch die Verwendung biozidfreier Alternativen zu ersetzen, so sind für die länger dauernden Bekämpfungen mit Antikoagulantien (mehr als 35 Tage), objektbezogene Risikobewertungen und das Umsetzen sämtlicher Risikominderungsmaßnahmen Voraussetzung. Bei Befall wird ein Präparat entsprechend dem Zulassungsbescheid – inhaltlich abgebildet am Etikett des eingesetzten Bekämpfungsproduktes - eingesetzt. Dies kann zu zusätzlichen Kontroll- und Bekämpfungseinsätzen außerhalb der vereinbarten Monitoringtermine führen.

 

Den Link zum Download der Önorm EN 16636 finden Sie hier: shop.austrian-standards.at/search/FastSearch.action

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