26. Aug 2014

Bundes-Energieeffizienzgesetz – Verpflichtungen für betroffene Unternehmen

Mit 11. August 2014 wurde das Energieeffizienzpaket des Bundes (BGBl I 72/2014) ausgegeben. Im Artikel I wird das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG) behandelt.
 
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.

Dieses Bundesgesetz bezweckt bis Ende 2020 (Auszug):

  • die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
  • die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
  • Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
  • über die Forcierung der Energieeffizienz
    • den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
    • die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
    • unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
    • den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern

Im 2. Teil (Energieeffizienz bei Unternehmen) werden gesetzliche Vorgaben an Unternehmen dargelegt.

 

Erkenntnisse

Welche Unternehmen sind nun konkret betroffen?

Es werden „große“ privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit zur Durchführung eines Energieaudits in regelmäßigen Abständen oder zur Umsetzung (als Alternative) zur Einführung eines angeführten  Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet. (§ 9 Abs. 1,2)

Folgende Begrifflichkeiten sind von Bedeutung:

  • Unternehmen: jede privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;
  • große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;
  • kleine Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro;
  • mittlere Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind;

 

Was sind die Umsetzungsverpflichtungen?

  • Durchführung eines Energieaudits oder
  • Umsetzung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

 

Was muss an die nationale Monitoringstelle gemeldet werden?

  • Bei der Durchführung des Energieaudits durch einen registrierten Energiedienstleister (Berater, Energieauditor) ist dieser verpflichtet über Inhalte und Ergebnisse des Energieaudits an die Monitoringstelle zu berichten
  • Bei der Alternativvariante Umsetzung und Aufrechterhaltung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen meldet das Unternehmen das angewandte anerkannte Managementsystem sowie die Aufrechterhaltung an die Monitoringstelle

 

Was sind die Übergangsbestimmungen?

§ 32. (1) Große Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystemgemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.

 

Wann tritt der § 9 Energiemanagement bei Unternehmen in Kraft?

§ 33. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 12 bis § 16 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

Welche Strafbestimmungen sind für Unternehmen relevant?

Verwaltungsstrafbestimmungen (Auszug)

§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

2. mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
a) falsche Angaben gemäß § 9, § 29 Abs. 2 oder § 32 macht;
c) seiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 nicht nachkommt;

3. mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
a) den in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

Folgerungen und Erwartungen

  • Widersprüchliche Formulierungen im Gesetzestext betreffend der Alternativen zum verpflichtenden regelmäßigen Energieaudit (und zwar die Einführung von Energie- oder Umweltmanagementystemen) werden noch Klarstellungen erforderlich machen.
  • Erfolgreiche Unternehmen benötigen kein Bundes-Energieeffizienzgesetz, um ihre Zukunft nachhaltig abzusichern. Markt und Mitbewerb sind Antrieb genug zur Steigerung der Effizienz sowie Reduktion von Treibhausgasen.
  • Zweck diese Gesetzes ist es auch die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen. Über die weitergegebenen Inhaslte und Ergebnisse der Energieaudits durch die Energiedienstleister läßt sich die Qualität der erbrachten Energiedienstleistungen vergleichen.
  • Es war Ziel, dass möglichst wenige Unternehmen von konkrteten Verpflichtungen betroffen sind (Defintion Unternehmen).
  • Viele Unternehmen haben bereits vorher anzuerkennende Energie- und/oder Umweltmanagementsysteme implementiert.
  • Energiedienstleister setzen Hoffnungen in die Verpflichtungen hinsichtlich der Durchführung von Energieaudits. Kleine und mittler Unternehmen werden durch das Gesetz darauf hingewiesen, dass sie Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen können.

Ansprechperson

Netzwerkpartner*in

Herr Ing. Wolfgang Hackenauer, MSc

Netzwerkpartner, Produktexperte Umwelt und Energie

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