28. Jul 2014

Die wichtigsten Erkenntnisse rund um die neue PSA-V und ihr Einfluss auf die Information von ArbeitnehmerInnen.

Einfluss der neuen Verordnung „Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V“

Mit 1. Mai 2014 ist die PSA-V in Kraft getreten. Neuerungen, Ergänzungen und zahlreiche Klarstellungen sowie Präzisierungen wirken sich direkt auf die ArbeitgeberInnen und zu schützenden ArbeitnehmerInnen aus. Ein wesentliches Thema ist in Paragraph 7 geregelt „Information und Unterweisung“.
Wir haben für Sie die wichtigsten Erkenntnisse rund um die PSA-V zusammengestellt.

Da es in der Praxis sehr oft zu Verwechslungen zwischen Unterweisung und Information kommt, liegt der Hauptfokus dieser Information auf der Darstellung der regulativen Vorgaben zum Thema „Unterweisung und Information" mit Fokus PSA. Die vorhanden Informationen im Internet sind sehr weit gestreut und teilweise schwer aufzufinden, deswegen wurde in diesem Artikel versucht, die neunen Anforderungen der PSA-V mit den bestehenden essentiellen Internetinformationen aus den unterschiedlichen Quellen zu verknüpfen und damit für die Anwender leichter lesbar darzustellen.

Im Infoblatt finden Sie auch weiterführende Informationen, wie beispielsweise ein Muster einer Beilage zur PSA-Erstunterweisung, etc.)

Mit 1. Mai 2014 ist die PSA-V in Kraft getreten. Neuerungen, Ergänzungen und zahlreiche Klarstellungen sowie Präzisierungen wirken sich direkt auf die ArbeitgeberInnen und die zu schützenden ArbeitnehmerInnen aus.

Ein wesentliches Thema ist in Paragraph 7 geregelt: „Information und Unterweisung“

.

ACHTUNG: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen „Unterweisung“ und „Information“, auf die in diesem Artikel eingegangen wird, speziell im Hinblick auf die Rechtsverantwortung der ArbeitgeberInnen.
Bsp.: Das Zur-Kenntnis-Bringen der Standorte der Löscheinrichtungen fällt unter „Information“, die richtige Handhabung derselben unter „Unterweisung“.

Periodizität der PSA Unterweisung

  • Im §7 Absatz 1 wird definiert, dass sofern keine anderen Regeln dagegen sprechen, „mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen ist“.
  • Im selben Paragraphen, jedoch im Absatz 7, ist ergänzend geregelt: „Verwenden ArbeitnehmerInnen die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (z.B. wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3 (Berge- und Rettungsmaßnahmen).“

Form der Information bzw. Unterweisung

Die Unterweisung hat mittels Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen.
Bsp.: Dies bedeutet, es ist nicht ausreichend, ArbeitnehmerInnen zu sagen, er/sie hat eine dicht schließende Schutzbrille zu verwenden, sondern es ist relevant, ArbeitnehmerInnen auch praktisch darin zu schulen, wie er/sie eine dicht schließende Schutzbrille persönlich zu benutzen und Hand zu haben hat.

Zu unterweisen sind:

Es sind jene Personen zu informieren, welche direkt im Gefahrenbereich arbeiten aber auch jene, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen eine persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für ArbeitnehmerInnen, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen.

Mindestumfang der Information vor dem erstmaligen Verwenden einer PSA

  • Gegen welche Gefahren die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt,
  • die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen,
  • die Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung,
  • die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
  • die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken.

Mindestumfang der wiederkehrenden Information zum Verwenden einer PSA

  • Gegen welche Gefahren die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt,
  • die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
  • die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken.

Mindestumfang der Unterweisung (Erstmalige wiederkehrende Verwendung von PSA)

  • Die bestimmungsgemäße Benutzung unter Beachtung allfälliger Verwendungsbeschränkungen,
  • die ordnungsgemäße Lagerung vor der ersten Verwendung,
  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den einzelnen Verwendungen sowie die Aufbewahrungsplätze für persönliche Schutzausrüstung, wenn solche festgelegt sind,
  • die Reinigung und Pflege,
  • die sachgerechte Entsorgung,
  • das Erkennen von die Schutzwirkung beeinträchtigenden Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung vor der Verwendung),
  • Verhaltens- und Verfahrensregeln bei die Schutzwirkung beeinträchtigenden festgestellten Beschädigungen und Mängeln,
  • alle sonstigen Maßnahmen, die für die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bei Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung bei der Arbeit zu treffen sind.

Anmerkung zur Information und Unterweisung entsprechend der PSA-V

  • Diese Vorgaben bedeuten, dass die Arbeitsplatzevaluierung eine zentrale Rolle in der Unterweisung einnimmt, mehr als sie dies bereits sollte.  
Dadurch wird die systematische und zeitnahe Wartung und Pflege der Arbeitsplatzevaluierung zunehmend wichtig, wie es seit Jahren bereits gesetzlich gefordert ist.

Ein neues Themenfeld öffnet sich mit der Forderung nach Information der ArbeitnehmerInnen über die Nichtverwendung der PSA. Diese Forderung bezieht sich einerseits auf die Auswirkungen, welche ein Unfall ohne PSA für ArbeitnehmerInnen haben kann, aber es sollte auch unbedingt darauf verwiesen werden, dass ArbeitnehmerInnen die Arbeit, ohne die vorgegebene PSA richtig zu verwenden, nicht durchführen darf. Es gibt im §15 Absatz 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetztes (ASchG) eine explizite Vorgabe, die ArbeitnehmerInnen dazu verpflichtet, die PSA zu verwenden.
Das Thema Restrisiken kann mit dem §3 ASchG „Allgemeine Pflichten der ArbeitgeberInnen“ und dem §7 des ASchG „Grundsätze der Gefahrenverhütung“ sehr gut kombiniert und erklärt werden.

Die PSA-V konkretisiert das ASchG zum Thema der Arbeitsplatzevaluierung mit Fokus auf

  • die PSA, Auswahl und Bewertung,
  • die Information und die Unterweisung,
  • die jeweiligen Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen für alle PSA-Arten.

Ergänzende Anmerkungen zur PSA-V

Neben den Themen Unterweisung und Information werden speziell im 2. Abschnitt der PSA-V die Vorgaben für die PSA genau vorgegeben.
 Die PSA-V definiert die einzelnen PSA-Arten ausgehend von der bisherigen Rechtslage entsprechend der Systematik der Inverkehrbringer-Vorschriften (vgl. PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, und Kosmetik-VO) und dem aktuellen Stand der Technik und Arbeitsgestaltung näher.
Jeweils getrennt nach PSA-Art werden die wesentlichsten Gefahren und Belastungen angeführt, die bei der Evaluierung und PSA-Bewertung zu beachten sind.

Besondere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung (alle nachstehenden Punkte sind im Verordnungstext sehr detailliert angeführt):

  • Fuß- und Beinschutz
  • Kopf- und Nackenschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Gehörschutz
  • Hand- und Armschutz
  • Hautschutz
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
  • Atemschutz
  • Schutzkleidung

Liegt eine oder liegen mehrere der angeführten Gefahren vor und können die Risiken nicht vorrangig durch kollektive Maßnahmen ausreichend ausgeschaltet oder minimiert werden, muss eine geeignete PSA ausgewählt und den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellt werden.

Unterscheidung zwischen Schulung und Information entsprechend den Rahmenbedingungen der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen (*)

Allgemein: Information und Unterweisung (*)

ArbeitnehmerInnen müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden.

  • Die Information muss die ArbeitnehmerInnen in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Information muss während der Arbeitszeit erfolgen und zumindest folgende Inhalte aufweisen:
    • Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels
    • Verhalten bei Störungen
    • Gefährliche Arbeitsmittel in der Umgebung des Arbeitsplatzes
    • Daten für den sicheren Betrieb (z.B. über Werkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe).
  • Die ArbeitnehmerInnen sind vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten und regelmäßig wiederkehrend ausreichend zu unterweisen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen und zumindest folgende Inhalte aufweisen:
    • Inbetriebnahme und Verwendung
    • Verhalten bei Störungen
    • Schutzmaßnahmen bei der Störungsbeseitigung
    • Verwendung von Schutzeinrichtungen bei verschiedenen Verwendungszwecken
    • Schutzmaßnahmen für Instandsetzungs-, Umbau- u. Wartungsarbeiten.

Information (*)

  • Die Information
    • hat während der Arbeitszeit,
    • vor Aufnahme der Tätigkeit und
    • in verständlicher Form, eventuell in Muttersprache, zu erfolgen.
  • Die Information ist regelmäßig zu wiederholen, insbesondere
    • bei Änderung der betrieblichen Gegebenheiten,
    • bei Änderung maßgeblicher ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und
    • bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
  • Erforderlichenfalls sind den ArbeitnehmerInnen die Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind, wenn notwendig, am Arbeitsplatz auszuhängen, wie z.B. Betriebsanleitungen von Maschinen, Gebrauchsanweisungen, Beipacktexte und Sicherheitsdatenblätter von Arbeitsstoffen.
  • Der/Die ArbeitgeberIn hat sich zu vergewissern, dass die Information von den ArbeitnehmernInnen verstanden wurde.
  • Die Information von ArbeitnehmerInnen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) bestellt sind oder ein Betriebsrat eingerichtet ist und diese ausreichend informiert werden.
  • Sollte eine Situation eintreten, die unmittelbar zu einer Gesundheitsgefahr von ArbeitnehmerInnen führen kann, so sind die Betroffenen unverzüglich über diese Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren. Eine Information der Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. des Betriebsrates reicht in diesem Falle nicht aus.
  • Sind weder SVP bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet, so ergeben sich weitere Informationspflichten (z.B. über die SiGe-Dokumente, Vorschreibungen der Behörde die den ArbeitnehmerInnenschutz betreffen usw.)

Unterweisung (*)

Im Gegensatz zur Information kann die Unterweisung nicht stellvertretend (Sicherheitsvertrauensperson, Betriebsrat) durchgeführt werden. Dies ergibt sich alleine schon daraus, dass die Unterweisung auf den Arbeitsplatz und die Erfahrung und den Wissensstand der Arbeitnehmer/innen angepasst sein muss.
Der Begriff der Anweisung (Betriebsanweisung, allg. Anweisung) steckt im Begriff der Unterweisung.

  • Die Unterweisung hat
    • während der Arbeitszeit,
    • vor Aufnahme der Tätigkeit,
    • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
    • bei Einführung oder Änderung von Maschinen,
    • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
    • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
    • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, (sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint),
    • mündlich oder schriftlich und
    • nachweislich zu erfolgen.
  • Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (z.B. entsprechend der Festlegung in der Evaluierung oder wenn dies in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird).
Die Unterweisung muss
    • auf den Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet,
    • dem Erfahrungsstand angepasst sein und
    • in verständlicher Form, eventuell in Muttersprache, erfolgen.
  • Die Unterweisung kann auch unter Heranziehung geeigneter Fachleute erfolgen. Jedenfalls hat der/die ArbeitgeberIn sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den ArbeitnehmerInnen verstanden wurde.
  • Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein, dabei müssen auch die zu treffenden Maßnahmen bei absehbaren Betriebsstörungen umfasst sein.
  • Erforderlichenfalls sind den ArbeitnehmerInnen schriftliche Betriebsanweisungen (z.B. entsprechend der Arbeitsmittelverordnung) und sonstige Anweisungen (wenn notwendig in Muttersprache) zur Verfügung zu stellen.
  • Unterweisungen müssen dann in die Dokumentation zur Evaluierung aufgenommen werden, wenn bei der Gefahrenermittlung festgestellt wurde, dass ArbeitnehmerInnen unsichere oder gefährlich falsche Handlungen setzen, die korrigiert werden müssen. Die „Standardunterweisung“ nach § 14 ASchG muss zwar nicht zwingend bei den Evaluierungsdokumenten vorhanden sein, es empfiehlt sich aber durchaus, dies zu tun. 
Die Unterweisung nach § 14 ASchG kommt vor allem bei neuen Tätigkeiten und als regelmäßige Erinnerung zur Anwendung, wobei der Wissens- und Erfahrungsstand der ArbeitnehmerInnen berücksichtigt werden darf. Die Unterweisung als Evaluierungsmaßnahmen kommt bei festgestellten Fehlverhalten zum Tragen, wobei das (eigentlich) vorauszusetzende Wissen der ArbeitnehmerInnen keine Rolle spielt.

Autor

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Ansprechperson Sicherheit (Safety)

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