04. Okt 2015

Energieeffizienzgesetz (EEffG) – Umsetzung: Handel mit Energieeffizienz­maßnahmen

Ausgangssituation

Ziel des Bundes-Energieeffizienzgesetzes ist es, bis zum Jahr 2020 die Energieeffizienz um 20 Prozent zu verbessern und damit gleichzeitig auch die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, den Anteil erneuerbarer Energien im Energiemix zu erhöhen sowie eine Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erreichen.

Außerdem werden positive Impulse für die Wirtschaft gesetzt - so ist mit einem um 550 Millionen Euro höheren Bruttoinlandsprodukt und 6.400 neuen Jobs in der Zukunftsbranche "Energieeffizienz" zu rechnen. Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz und die damit in enger Verbindung stehende Forcierung von Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt.

Die Energieeffizienz- und Energiedienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/32/EG) fordert, dass die nationalen Energieeinsparungen im Vergleich zum Energieeinsparrichtwert bereits im Jahr 2008 zu messen sind. Es können sowohl Top-Down (TD) als auch Bottom-Up (BU) Methoden zur Messung verwendet werden, allerdings sollte mindestens 20 % des Endenergiebedarfs mittels Bottom-Up Methoden untersucht werden. Mittels Bottom-Up Methoden werden die Energieeinsparungen einzelner Maßnahmen in Energieeinheiten gemessen.

Verpflichtet zur Erreichung von Reduktionszielen sind Lieferanten. Schafft es ein Energielieferant nicht aus eigener Kraft, im vorgegebenen Ausmaß Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, hat er zur Erfüllung seiner Verpflichtung die Möglichkeit, Energieeffizienzmaßnahmen von Betrieben zu kaufen, die solche bereits umgesetzt und dokumentiert haben.

 

Erkenntnisse

  • Betriebe konzentrieren vor allem auf die Verpflichtungen aus dem § 9 Energiemanagement (Implementierung eines anerkannten Managementsystems bzw. Durchführung von externen Energieaudits)
  • Die Möglichkeit des Handels von Energieeffizienzmaßnahmen (Achtung: auch für KMU möglich) hat sich noch nicht so wirklich herumgesprochen
  • Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen, die von einem Betrieb 2014 und 2015 bis zum Inkrafttreten der Verordnung gem. § 27 EffG gesetzt wurden, können bereits jetzt bewertet werden
  • Im aktuell für die Bewertung von Effizienzmaßnahmen anzuwendenden Dokument „Methoden zur richtlinienkonformen Bewertung der Zielerreichung gemäß Energieeffizienz- und Energiedienstleistungsrichtlinie 2006/32/EG - Bottom Up Methoden" ist in Kapitel 4 auf den Seiten 23 bis 28 eine Methode mit Vorgaben für Energieaudits für Betriebe beschrieben.
  • Energielieferanten müssen erstmalig bis zum 14. Februar 2016 Ihre Erfolge melden, welche und wie viele Maßnahmen sie bereits gesetzt, initiiert oder auch erworben haben. Auch jene Maßnahmen die im Jahr 2014 gesetzt wurden, können sich Energielieferanten noch für das 2015 anrechnen lassen.

 

Folgerungen

  • Eine gute Aufbereitung und transparente Dokumentation der Energieeffizienzmaßnahmen sorgt für Bewertbarkeit
  • Eine Bewertbarkeit ist auf Grundlage eines seriösen Energieaudits und auf Basis des Energieplanungsprozesses der ISO 50001:2011möglich
  • Bei der Bewertung der Maßnahmen drängt die Zeit (das Handelsfenster für die Individualmaßnahmen 2015 und 2015 ist sehr schmal)

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