11. Nov 2014

Durchführung von Energieaudits oder Implementierung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen

Energieeffizienzgesetz – Freistellung von der Durchführung von Energieaudits

Ausgangssituation

Durch das im August 2014 verabschiedete Energieeffizienzpaket des Bundes (BGBl I 72/2012 - EEffG) müssen große Unternehmen Energieaudits durchführen oder ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, das gewissen Mindestanforderungen genügt. Die EU-Kommission sieht in der Energieeffizienzrichtlinie (RICHTLINIE 2012/27/EU) die Möglichkeit der Freistellung von der verpflichtenden Durchführung von Energieaudits von großen Unternehmen vor, wenn diese vom Mitgliedsstaat anerkannte Umwelt- und/oder Energiemanagementsysteme implementiert  haben und aufrechterhalten. Aufgrund der Formulierungen im EEffG (Variante B muss auch Energieaudits beinhalten, die den §§ 17,18 entsprechen) kommt es nun zu entsprechenden Irritationen und Unklarheiten bei den betroffenen Unternehmen.

Es stellt sich nun folgende Frage:

  • Warum werden in Österreich Unternehmen, die anerkannte Umwelt- oder Energiemanagmentsysteme implementieren bzw. implementiert haben, von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits, so wie in der Energieeffizienzrichtline der EU vorgesehen, nicht freigestellt?

Alles hat seine Geschichte. Um die nun vorliegenden gesetzlichen Festlegungen zu verstehen, empfiehlt es sich die geschichtlichen Entwicklungen zu verfolgen.

Erkenntnisse, Erklärung, Feststellungen

1. Geschichtliche Entwicklung Energieeffizienz und Klimapolitik

2. RICHTLINIE 2012/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz

ErwGr (24) Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden (z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU)), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU ermutigt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen. Energieaudits sollten für große Unternehmen verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — wenn ein Energieaudit einbegriffen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und ferner auch den Bestimmungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen, da solche Vorschriften nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgehen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet.

ErwGr (25) Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten diese Experten im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird.

Artikel 8 (Energieaudits und Energiemanagementsysteme)

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.

(6) Unternehmen, die keine KMU sind und die ein von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den Anforderungen des Absatzes 4 freigestellt, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Managementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst.

 

3. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, Erläuterungen zu § 9

Eine Alternative zur Einführung des eben genannten Energiemanagementsystems (oder eines seiner Alternativen) stellt die Durchführung von Energieaudits gemäß § 18 dar. Bei einem Energieaudit handelt es sich um ein systematisches Verfahren im Einklang mit den in § 18 in Verbindung mit Anhang III festgelegten Mindestkriterien für Energieaudits. Diese Mindestkriterien definieren die Merkmale eines Energieaudits, legen Anforderungen und Pflichten innerhalb des Auditprozesses fest und sollen so ausreichende Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil von Anlagen, Betriebsabläufen, Dienstleistungen und Gebäuden liefern. Hat ein Unternehmen bereits ein nach ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt und hält es dieses auch weiterhin aufrecht, so ersetzt diese Zertifizierung den Nachweis der Durchführung eines Energieaudits.

 

4. ANHANG VI der Energieeffizienzrichtlinie

Mindestkriterien für Energieaudits einschließlich derjenigen, die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgeführt werden

Die Energieaudits nach Artikel 8 stützen sich auf folgende Leitlinien:

a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom).
b) Sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung.
c) Sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen.
d) Sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.

Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.

5. ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Leitlinien zur Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG Artikel 8: Energieaudits und Energiemanagementsysteme

D2. Freistellungen

29. Artikel 8 Absatz 6 sieht Freistellungen von der Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Audits für große Unternehmen vor, die ein „von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes“ Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten.

30. Verfügt ein großes Unternehmen über ein Energiemanagementsystem, wird für gewöhnlich eine kontinuierliche Prüfung aller Energieaspekte durchgeführt, um den Energieverbrauch zu überwachen und zu senken. Das Ergebnis dieser eingehenden Prüfung des Energieverbrauchsprofils und der Ermittlung von Energieeinsparmöglichkeiten entspricht einem eigenständigen, regulären Energieaudit. Darüber hinaus können gesonderte Energieaudits (mit derselben Bandbreite wie das Energiemanagementsystem oder mit einem enger gefassten Rahmen, z. B. Erfassung einzelner Standorte, Gebäude oder Prozesse) durchgeführt werden, um die Einrichtung des Energiemanagementsystems zu begleiten. Daher gilt bei Unternehmen, die ein – von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes – Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten, die Anforderung der Durchführung eines Energieaudits gemäß Artikel 8 Absatz 4 in Bezug auf die Ergebnisse als erfüllt. Dementsprechend werden sie von dieser Verpflichtung freigestellt.

31. Damit diese Freistellung anwendbar ist, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Energiemanagementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst. In der Praxis bedeutet dies zunächst, dass das fragliche Energiemanagementsystem und die entsprechende einzuhaltende Norm festgestellt werden. Anschließend ist der Zertifizierungsstatus des Energiemanagementsystems und der Zertifizierungsstelle (oder ggf. der Status der Selbstzertifizierung) zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung des Energiemanagementsystems die im folgenden Abschnitt (E2) beschriebenen Anforderungen erfüllt.

E2 zu erfüllende Mindestkriterien

38. Gemäß Erwägungsgrund 24 gehen die Mindestkriterien nach Anhang VI nicht über die Anforderungen der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen hinaus. Aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrunds folgt, dass Energieaudits die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits), oder – wenn ein Energieaudit einbegriffen ist – EN ISO 14001 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen sollten.

39. Diese Normen können bei der Ausarbeitung von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI wertvolle Orientierungshilfe bieten. Zudem wurde die Norm EN 16247-1 speziell im Zusammenhang mit der Richtlinie über Energiedienstleistungen ausgearbeitet und könnte im Rahmen eines umfassenderen Managementsystems (z. B. EN ISO 50001 oder EN ISO 14000) als kohärentes Instrument herangezogen werden. Gegenwärtig wird eine neue internationale Norm ISO 50002 ausgearbeitet, in der Normen für die Durchführung von Energieaudits festgelegt werden. Hierzu ist anzumerken, dass zwar in der Richtlinie sowohl auf ISO 50001 als auch auf ISO 14000 Bezug genommen wird, dass jedoch die Norm ISO 50001 speziell den Energieverbrauch zum Gegenstand hat, während sich ISO 14000 allgemeiner mit Verbesserungen im Umweltbereich befasst. Die Zugrundelegung europäischer oder internationaler Normen ist mit Blick auf die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, besonders zweckdienlich.

6. Ansatz in Deutschland: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

§ 8 Verpflichtende Durchführung von Energieaudits

(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit ein Energieaudit durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung eines ersten Energieaudits gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Das Energieaudit hat den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012) zu entsprechen. Dabei hat es auf aktuellen, gemessenen oder durch anerkannte Schätzverfahren ermittelten, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen zu basieren. Das Energieaudit muss ferner eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung mit einzuschließen. Nach Möglichkeit hat das Energieaudit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten zu basieren. Die für das Energieaudit herangezogenen Daten müssen dem Unternehmen in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.
(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem sie der Pflicht unterlägen, entweder
1. ein Energiemanagementsystem eingerichtet haben, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 entspricht, oder
2. über ein Umweltmanagement im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) eingerichtet haben.
(4) Die von der Pflicht nach Absatz 1 betroffenen Unternehmen haben namentlich mindestens eine unternehmensinterne oder unternehmensexterne natürliche oder juristische Person zum Energiebeauftragten des Unternehmens mit der Verantwortung für die Koordination des Energieaudits zu ernennen.

7. Antworten des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) auf häufig gestellte Fragen (Auszug)

87. Welche Verpflichtung trifft energieverbrauchende Unternehmen?
Große Unternehmen müssen gemäß § 9 EEffG für die Jahre 2015 bis 2020 entweder alle vier Jahre eine Energieaudit durchführen oder ein Energiemanagementsystem implementieren, das gleichzeitig auch ein Energieaudit umfasst.

94. Was versteht man unter einem "einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertigen, innerstaatlich anerkannten Managementsystem"?
Unter einem "vergleichbaren Managementsystem" sind im Wesentlichen die Kriterien der UMG-Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012, mit welcher gleichwertige Systeme zu einem UMS festgelegt werden, zu verstehen. Die Systeme in der Verordnung haben ein objektiviertes Verfahren, das ihre Gleichwertigkeit sicherstellt.
Werden die im gleichwertigen Managementsystem vorgeschriebenen Methoden und Vorschriften nicht eingehalten, so mangelt es bei dem durchgeführten Managementsystem an der Gleichwertigkeit und es wäre ein externes Energieaudit vorzunehmen.

96. Was ist zu tun, wenn das gewählte zertifizierte Managementsystem nicht den inhaltlichen Auditkriterien des Energieeffizienzgesetzes entspricht?
Ein etwa nach ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem beinhaltet grundsätzlich auch ein Energieaudit, das den Mindestanforderungen des Gesetzes entsprechen sollte. Tut es das nicht, so ist das Audit so zu erweitern, dass es auch tatsächlich den gesetzlichen Bestimmungen (§ 17, § 18 sowie Anhang III) Genüge tut und alle Teile des Unternehmens erfasst und die Energieverbrauchsteile inhaltlich abdeckt.

97. Wieso müssen große Unternehmen, wenn sie ein geeignetes Managementsystem implementieren, zusätzlich auch noch ein Energieaudit durchführen? Welche qualitativen Kriterien bestehen dafür?
Die Richtlinie 2012/27/EU sieht in Art. 8 Abs. 6 die Durchführung von Energieaudits vor. Wenn man ein geeignetes Managementsystem implementiert, so kann man die Energieaudits, die im Rahmen des Managementsystems durchgeführt werden müssen, auch von internen Auditoren (die sich nicht ins Register für Auditoren eintragen lassen müssen) vornehmen lassen. Auch die internen Audits haben aber den Qualitätsanforderungen gemäß § 17 und § 18 sowie des Anhangs III zu entsprechen.

98. Warum wurden Mindestkriterien für Energieaudits festgelegt?
Weil die Richtlinie vorsieht, dass große Unternehmen verpflichtend Energieaudits durchführen müssen und diese Audits auch bestimmten, durchaus strengen, Mindestkriterien zu entsprechen haben.
Dieselben Anforderungen für kleine und mittlere Unternehmen zu verlangen ist gemäß EU-Recht nicht erforderlich. Alternativ zu der Durchführung von Energieaudits alle vier Jahre können die großen verpflichteten Unternehmen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen. Auch diese müssen von Audits begleitet sein.

103. Müssen die (internen oder externen) Audits der Monitoringstelle gemeldet werden?
Gemäß § 17 Abs. 4 müssen die Durchführung als auch der Inhalt des Energieaudits gemeldet werden; somit sind auch die Ergebnisse eines internen Energieaudits von dieser Bestimmung erfasst. Es obliegt dem Auditor, die Meldung durchzuführen. Das betrifft die internen Audits ebenso wie die externen.

Folgerungen und Erwartungen

  • Das Energieeffizienzgesetz hat ihren Ursprung in den zugrundeliegenden Energieeffizienzrichtlinien (beginnend mit 2004).
  • Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Standards zu Energiemanagementsystemen. Es gab die EMAS Verordnung (VO über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) und die ISO 14001 als „Anforderungsmodelle“.
  • Interessant ist, dass die EMAS-VO in der Energieeffizienzrichtlinie der Kommission keine Rolle spielt.
  • Mitgliedsstaaten werden aufgefordert Programme zu erstellen.
  • Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — wenn ein Energieaudit einbegriffen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und ferner auch den Bestimmungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen, da solche Vorschriften nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgehen. Der Einschub „wenn ein Energieaudit inbegriffen ist“ bezieht sich auf die ISO 14000.
  • Es kann abgeleitet werden, dass die Mitgliedsstaaten selbst festlegen können, welche Umwelt- oder Energiemanagementsysteme als Alternative zum Energieaudit anerkannt werden. Diese Managementsysteme beinhalten per se Energieaudits.
  • Es war immer eine Variante A (Energieaudits) bzw. Variante B (Alternative) vorgesehen.
  • Die Freistellung von der zusätzlichen Durchführung von Energieaudits steht im Artikel 8 Abs 4 der Richtlinie 2012/27/EU. Der Mitgliedsstaat muss prüfen welche Systeme die Kriterien des Anhang VI erfüllen.
  • Unter Punkt 5. (Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen) wird nochmals dezidiert darauf verwiesen, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass die Energiemanagementsysteme Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhang VI umfassen. Auf die zu erfüllenden Mindestkriterien wird unter E2 eingegangen (auch nochmals auf die Unterscheidung von ISO 50001 und ISO 14001)
  • Es kann aus den Festlegungen nicht abgeleitet werden, dass Unternehmen, die ein entsprechendes Managementsystem betreiben, darlegen müssen, ob das System ein Energieaudit beinhaltet.
  • Die ISO 50001 steht grundsätzlich außer Diskussion (siehe auch Punkt 3.).
  • In Deutschland erfolgte die Anerkennung der Energiemanagementsysteme auf folgender Grundlage: Die Anerkennung der ISO 50001 stand natürlich nie zur Diskussion. Das Umweltbundesamt erstellte eine Vergleichsprüfung der EMAS VO zur ISO 50001 und konnte darlegen, dass hier eine Gleichwertigkeit besteht.
  • Deutschland wendet im Entwurf die Freistellungsregelung an (siehe Punkt 6.).
  • Allerdings sieht Deutschland den „Energiebeauftragten“ auch vor (Verantwortung für die Koordination des Energieaudits).
  • Das Energieeffizienzgesetz hat auch den Zweck die Qualifikation für Energiedienstleister, Energieberater und Energieauditoren festzulegen. Energieaudits (extern) sind qualifizierten und registrierten Energieauditoren vorbehalten (dazu gibt es auch saftige Strafbestimmungen).
  • Der Begriff Energieaudit ist irreführend. Es handelt sich hier um kein Audit wie diese bei Managementsystemen erforderlich sind.
  • Das Gesetz sieht nun zusätzlich zu den anerkannten Systemen (ISO 14001, EMAS, ISO 50001) interne oder externe Energieaudits vor. Für die internen Energieauditoren sind keine Qualifikationsanforderungen festgelegt.
  • Es ist nicht klar, wer überprüft, ob die internen Audits die Mindestkriterien erfüllen.
  • Die "vergleichbaren Managementsysteme" auf Basis der Kriterien der UMG-Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 sind eine österreichische Speziallösung (Entsorgungsfachbetriebe und Responsible Care).
  • Große Unternehmen, die ein anerkanntes Energiemanagementsystem implementiert haben und dieses aufrechterhalten, müssen nun auch über Inhalte und Ergebnisse des Energieaudits an die Monitoringstelle berichten (siehe Punkt 7. Nr. 103)
  • In allen Diskussionen zur Gesetzeswerdung wurde festgehalten, dass anerkannte Energiemanagementsysteme als echte Alternative zu Energieaudits gelten sollen (Berücksichtigung der Vorleistungen von Unternehmen). Die Variante B (Energiemanagementsysteme) stellt mit dem Zusatz des Energieaudits auf Basis der §§ 17,18 keine Alternative zur Variante A dar (Energieaudits).

Zur Fragestellung und Empfehlungen

Warum die vorgesehene Freistellung vom verpflichtenden Energieaudit für betroffene Unternehmen in Österreich, die entsprechende Energiemanagementsysteme aufrechterhalten, nicht zur Anwendung kommt, kann nur vom Gesetzgeber beantwortet werden! Die Antworten auf häufig gestellte Fragen vom Bundesministerium sind nicht eindeutig (siehe z.B. auch Frage 96). Wann erfolgt ein Aufschrei der Unternehmen? EMAS Organisationen warten schon längst auf versprochene Verwaltungsvereinfachungen. Die gänzliche Freistellung vom Energieaudit wäre eine Möglichkeit. Die Freistellung von der Verpflichtung wäre in der Energieeffizienzrichtlinie vorgesehen. Das Bundes-Energieeffizienzgesetz stellt mit der Auslegung durch das BMWFW eine wesentliche Verschärfung dar. Auf alle Fälle sollten die Entwicklungen kritisch verfolgt werden.

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