29. Jul 2013

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Ergänzungen bei der wiederkehrenden Überprüfung nach § 82b

Ausgangssituation

Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
 
Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung auch dann, wenn

  • er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15.8.2009 unterzogen hat,
  • die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
  • aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen und gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften geprüft wurde.

 

Erkenntnisse aus der Praxis

  • Der Passus mit der Umweltbetriebsprüfung aus EMAS und ISO 14001 ist nicht neu. Dieser wurde im Jahr 2001 mit der Veröffentlichung des Umweltmanagementgesetztes (Basis EMAS II VO) im Sinne von Verwaltungsvereinfachungen für EMAS- und ISO 14001-Betriebe aufgenommen.
  • Es entstand der Eindruck, dass bei erfolgreicher EMAS Registrierung, keine § 82b Überprüfung mehr erforderlich wäre (sinngemäß wurde immer gemeint, dass keine separate Überprüfung notwendig wäre).
  • Die Umweltbetriebsprüfung wird sehr oft mit dem internen Audit nach ISO 14001 gleichgesetzt. Die Umweltbetriebsprüfung hat folgende Aufgaben (Anhang III der EMAS Verordnung):Die Umweltbetriebsprüfung umfasst Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert.
  • Der Begriff der stichprobenartigen Überprüfung ist irreführend (eine § 82b Überprüfung ist keine Stichprobenprüfung).
  • In der ISO 14001 gibt es keine Umweltbetriebsprüfung (hier ist das „Verfahren zur Bewertung auf Erfüllung der relevanten Rechtsvorschriften“ gemeint).
  • Auf die eigentliche Verschärfung (Verkürzung Überprüfungsintervall von 6 bzw. 5 Jahre auf 3 Jahre – maximaler Zeitraum  für die Umweltbetriebsprüfung von 3 Jahren) wird in der Praxis nie hingewiesen.
  • Die Umweltbetriebsprüfung legt ihren Schwerpunkt auf umweltrechtliche Vorschriften (Bescheide beinhalten aber auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen).

Zusammenfassung

  • Im Zuge der EMAS Begutachtung bzw. der ISO 14001 Zertifizierung muss ein nachvollziehbares und wirksames Verfahren zur Bewertung auf Erfüllung aller relevanten Rechtsvorschriften vorgelegt werden (systemischer Ansatz).
  • Das Verfahren beinhaltet neben der Ermittlung der relevanten Rechtsvorschriftenund, der Ableitung der entsprechenden Verpflichtungen, Gebote bzw. Verbote auch den Rechtsänderungsdienst.
  • Dieses Verfahren muss im Rahmen des internen Audits auch auditiert werden.
  • Das Ergebnis aus der Bewertung muss dokumentiert werden (zu lenkende Aufzeichnung im Sinne der ISO 14001).
  • Aus der Dokumentation der geht hervor, dass auch die Anforderungen an die § 82b erfüllt sind (sinngemäß sollte der Berichtsinhalt an die Prüfbescheinigung angelehnt sein).
  • Natürlich ist die Prüfung nicht nur auf die gewerberechtlichen Vorschriften bezogen.
  • Der Bericht ist Input in die Managementbewertung (quasi Wirksamkeitsprüfung des Rechtsmanagementsystems durch die oberste Leitung der Organisation).
  • Mit der Festlegung der Unterlageninhalte der „Umweltbetriebsprüfung“ in der Änderung der Gewerbeordnung sollte es zu keinen Fehlinterpretationen mehr kommen.

 

Erst Rechtsklarheit ermöglicht Rechtskonformität und somit für die Verantwortlichen Rechtssicherheit. Dies bedingt aber, dass sich die Organisationen aktiv und systematisch mit den Anforderungen an ein Rechtsmanagement auseinandersetzen. Die Auseinandersetzung mit den angeführten Anforderungsmodellen der ISO 14001 und der EMAS Verordnung kann dabei sehr nützlich sein.

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