08. Sep 2015

Energieeffizienzgesetz

Konkretisierung der Meldungen für verpflichtete Unternehmen

Zertifizierungs- bzw. Begutachtungsorganisationen haben keine Verpflichtungen im Sinne des Energieeffizienzgesetzes. Als Quality Austria möchten wir uns als Informationsvermittler im Zusammenhang mit Verpflichtungen für zertifizierte bzw. begutachtete Unternehmen einbringen. Das Thema ist ja nicht ganz so einfach.

Ausgangssituation

Die EEffG-Monitoringstelle ist Anlauf- und Informationsstelle für die laut Energieeffizienzgesetz verpflichteten Unternehmen, öffentlichen Stellen und Energie­dienst­leister und versucht die Datenflüsse zwischen allen beteiligten Akteuren klar zu definieren. Die Kernaufgaben sind daher, neben der Erfassung aller verpflichtenden Unternehmen und Erstellung von Energieeffizienz-Aktionsplänen und Berichten, v.a. die Bewertung der Qualifikation (Befugnis und Befähigung) von Energieauditoren (gemäß Punktesystem des BMWFW – Ausbildung/ Erfahrung), das Controlling der Verpflichtungen von Unternehmen (Evaluierungen und ggf. Vor-Ort-Kontrollen nach der Meldung) und die Beobachtung des Markts für Energiedienstleistungen.   Während die Registrierung der verpflichtenden Unternehmen, Energie­lieferanten und Energiedienstleister über die Homepage der EEffG-Monitoringstelle durchgeführt wird, erfolgen die Meldungen zukünftig über Online-Anwendungen im Unternehmens­serviceportal.

Die EEffG-Monitoringstelle hat nunmehr den „Punkt 3“ der erforderlichen Meldungen konkretisiert und entsprechende Vorlagen zur Verfügung gestellt. Betreffend Managementsystem und interne Energieaudits müssen nun folgende Dokumente an die Monitoringstelle Energieeffizienz übermittelt werden:

  1. Gültiges Zertifikat des Managementsystems der akkreditierten Zertifizierungsstelle, bzw. EMAS Gültigkeitserklärung
  2. Informationen zu Systemgrenzen des Managementsystems und des Energieaudits(werden Energieverbraucher/-typen/-bereiche ausgenommen, ist dies zu begründen - diese Informationen können auch in der Zusammenfassung enthalten sein)
  3. Eine Zusammenfassung des Energieaudits mit der Unterschrift des federführenden internen oder externen Energieauditors. In der Zusammenfassung sind die wichtigsten Daten zum Energieverbrauch des gesamten Unternehmens sowie der Bereiche „Gebäude“, „Prozesse“ und „Transport“ und Angaben zu wesentlichen identifizierten Energieeffizienz-Potentialen und –Maßnahmen enthalten. Das Formulare für die Meldung der Zusammenfassung sowie eine Vorlage für einen Energieauditbericht sind hiererhältlich.

 

Weiterführende Erläuterungen

  • Zur Erfüllung der Verpflichtung können große Unternehmen entweder alle vier Jahre ein externes Energieaudit (Variante 2) durchführen lassen oder ein anerkanntes Managementsystem samt Energieaudit (Variante 1) einführen.
  • Ein Energieaudit ist in beiden Varianten erforderlich
  • Die Energieaudits (Variante 1 und Variante 2) werden in einem abschließenden Energieauditbericht dokumentiert.
  • Der Bericht ist vom Energieauditor zu erstellen. Dieser dokumentiert die im EEffG geforderten Aktivitäten und Inhalte gemäß § 17 und § 18 EEffG sowie Anhang III. Der Bericht muss außerdem den Vorgaben der EN 16247-1 entsprechen.
  • Die Meldung des Energieaudits ist gemäß § 17 (4) EEffG Aufgabe des Energieauditors. Wünscht ein Unternehmen, die Meldung selbst durchzuführen, so ist dies auch möglich.
  • Im ersten Schritt muss nicht der umfassende Energieauditbericht, sondern lediglich eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisseaus demEnergieaudit (und je nach Variante andere Dokumente) hochgeladen werden.
  • Erst auf Verlangen ist der Monitoringstelle der Energieauditbericht zu übermitteln.

 

Sonderoption - Bestätigungsvermerk

Wenn ein verpflichtetes Unternehmen die im Energieeffizienzgesetz geforderten Inhalte des Energieaudits allerdings bereits im Rahmen der energetischen Bewertung (ISO 50001) oder der Umweltprüfung (ISO 140001 und EMAS) durchgeführt hat, muss kein zusätzliches Energieaudit nach Energieeffizienzgesetz durchgeführt werden. Diese Betriebe müssen auch keinen separaten Energieauditbericht nach dem Energieeffizienzgesetz erstellen, wenn die notwendigen Vorgaben erfüllt und vom Zertifizierer bestätigt werden. Nähere Infos zu dieser Sonderoption finden sich hier.

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