25. Jan 2019

SDG Ziel 15: Schutz von Landökosystemen

Leben an Land

SDG steht für Sustainable Development Goal. Die UN hat hier 17 Hauptziele im September 2015 publiziert und damit eine Agenda bis 2030 festgelegt. Die 17 Hauptziele gliedern sich 169 Unterziele. Nach der Vorstellung der SDG Ziele 137  und 12 wollen wir uns in nun dem SDG Ziel 15 widmen. Das SDG 15 will Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern. 

SDG Ziel 15 – Leben an Land – Schutz von Landökosystemen

Das SDG 15 will Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern. Wälder sollen nachhaltig bewirtschaftet werden, Wüstenbildung bekämpft – Bodendegradation soll beendet und im Grunde, die Bodenqualität wiederhergestellt werden. Der Verlust der biologischen Vielfalt soll beendet werden.

Daten und Fakten

Die EU-Bodenschutzpolitik sieht vor allem folgende Bodengefährdungen:

  • Erosion
  • Rückgang der organischen Substanz
  • Bodenkontamination
  • Bodenversiegelung
  • Bodenverdichtung
  • Rückgang der biologischen Vielfalt im Boden
  • Versalzung
  • Überschwemmungen und Erdrutsche

Im Jahr 2015 hat die UNO das Jahr des Bodens ausgerufen. 2015 ist auch ein umfassender Bodenatlas der Heinrich Böll-Stiftung, der IASS Potsdam, BUND und Le Monde Diplomatique erschienen. Ein Auszug der Erkenntnisse soll hier zusammengefasst werden. Die weltweiten Risiken für die Agrarwirtschaft sind sehr unterschiedlich: Wasserknappheit spielt z.B. in China, Chile, Mexiko, Westküste der USA eine große Rolle. Umweltverschmutzung sind Risiken in China, USA, Europa. Entwaldung ist eine Gefahr in den Tropen. Bodenerosion und Überflutungen sowie steigender Meeresspiegel und Artenschwund sind ein globales Problem. Flächenverknappung ist insbesondere in Indien und China ein Thema. Bodendegradation ist in Afrika, in Südamerika, in Mittelamerika und in Südostasien schwerwiegend problematisch. Land ist aber begrenzt, der Druck und die Konkurrenz um Land wächst durch Anbau von Nahrungsmittel, Futtermittel, Agrartreibstoffe, Biomasse für chemische Produkte, Textilien sowie durch wachsende Städte und Verkehrsflächen. Während Städte heute 1 bis 2 Prozent der Erdoberfläche in Anspruch nehmen, schätzt man das Flächenwachstum auf 4 bis 5 Prozent bis 2050.

Leistung des Humus

Eine Hand voll Boden enthält so viele Mikroorganismen wie Menschen auf dem Planeten Erde leben. Dazu kommen Regenwürmer, Asseln, Spinnen, Milben – diese Lebewesen zersetzen tote Biomasse und wandeln diese in Humus um. Humus speichert Kohlenstoff, nämlich 1.500 Milliarden Tonnen. Humus speichert Nährstoffe und Wasser: bis zu 200 Liter pro Kubikmeter.

Flächenverbrauch in Österreich immer noch zu hoch

Die Flächenversiegelung schreitet voran. Die Österreichische Hagelversicherung sensibilisiert hier seit Jahren, dass es so nicht weitergehen kann. In der Vergangenheit betrug der Bodenverbrauch in Österreich 20 Hektar pro Tag und liegt nun bei gut 12 Hektar pro Tag, das Ziel sollte allerdings bei 2,5 Hektar pro Tag sein. Es sind weitere Anstrengungen nötig.

Was können Managementsysteme und Standards leisten?

Die Umweltmanagementsysteme ISO 14001:2015 und EMAS adressieren in der Betrachtung von Umweltzuständen und in den Umweltaspekten auch Flora und Fauna sowie den Flächenverbrauch.

ISO 14001:2015: Die Norm definiert Umwelt wie folgt:
3.2.1 Umwelt Umgebung, in der eine Organisation (3.1.4) tätig ist, einschließlich Luft, Wasser, Boden, natürliche Ressourcen, FloraFauna, Menschen und deren wechselseitige Beziehungen.
Anmerkung 1 zum Begriff: Umgebung kann sich vom Inneren einer Organisation bis zum lokalen, regionalen und globalen System erstrecken.
Anmerkung 2 zum Begriff: Umgebung kann mit Begriffen wie BiodiversitätÖkosysteme, Klima oder anderen Merkmalen beschrieben werden.

In der ISO 14001:2015 werden im Anhang die Umweltaspekte erläutert:
Bei der Bestimmung ihrer Umweltaspekte kann die Organisation berücksichtigen:
a) Emissionen in die Atmosphäre;
b) Ableitungen in Gewässer;
c) Verunreinigungen von Böden;
d) Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen;
e) Energieverbrauch;
f) Freisetzung von Energie (z. B. in Form von Wärme, Strahlung, Vibration/Lärm, Licht);
g) Erzeugung von Abfall und/oder Nebenprodukten;
h) Flächenverbrauch.

EMAS: Im geänderten Anhang IV der EMAS vom 19.12.2018 heißt es zu den Kernindikatoren:
2. Kernindikatoren für die Umweltleistung a) Die Kernindikatoren betreffen die Umweltleistung in folgenden Schlüsselbereichen: i) Energie, ii) Material, iii) Wasser, iv) Abfall, v) Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt und vi) Emissionen.

Bereich Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt – Die Formen des Flächenverbrauchs in Bezug auf die biologische Vielfalt sind in Flächeneinheiten
(z. B. m2 oder ha) auszudrücken:
– gesamter Flächenverbrauch,
– gesamte versiegelte Fläche,
– gesamte naturnahe Fläche am Standort,
– gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts.

Eine „naturnahe Fläche“ ist ein Bereich, der in erster Linie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Natur dient. Naturnahe Flächen können sich auf dem Gelände des Standorts befinden und Dächer, Fassaden, Wasserableitungssysteme oder andere Elemente umfassen, die zur Förderung der biologischen Vielfalt konzipiert, angepasst oder verwaltet werden. Naturnahe Flächen können sich auch abseits des Standorts der Organisation befinden, sofern sie im Eigentum der Organisation stehen oder von dieser bewirtschaftet werden und in erster Linie der Förderung der biologischen Vielfalt dienen. Es können auch gemeinsam bewirtschaftete Flächen zur Förderung der biologischen Vielfalt beschrieben werden, sofern der Umfang der gemeinsamen Verwaltung klar umrissen ist.

In den Leitlinien der ISO 14031:2013 „Umweltmanagement – Umweltleistungsbewertung“ werden zu Boden, Fauna und Flora Anregungen zu weiteren Kennzahlen dargestellt.

Boden - Wenn das Interesse des Managements im Bereich der Information über den Zustand des Bodens im lokalen oder regionalen Gebiet besteht, enthalten mögliche Umweltzustandsindikatoren folgendes:

  • Konzentration eines bestimmten Schadstoffs in der Bodenoberfläche an ausgewählten Standorten in der Umgebung der Einrichtung der Organisation;
  • Konzentration ausgewählter Nährstoffe in Böden, die in der Nachbarschaft der Einrichtung der Organisation liegen;
  • sanierte Fläche in einer bestimmten örtlichen Zone;
  • in einer bestimmten örtlichen Zone als Mülldeponie, Sumpfgebiet oder für Tourismus ausgewiesene Fläche;
  • versiegelte und unfruchtbare Fläche in einer bestimmten örtlichen Zone;
  • Naturschutzräume in einer bestimmten örtlichen Zone;
  • Maß der Erosion des Oberbodens in einer bestimmten örtlichen Zone (z. B. Maß der Erosion, in Verbindung mit einem Bauprojekt).

Im Hinblick auf Leistungskennzahlen in Bezug zu den Beziehungen zur Gemeinde wird auch angeführt: Anzahl der Standorte mit Programmen zum Schutz der Fauna und Flora
Es wäre auch denkbar die Gesamtzahl der Tier- oder Pflanzenarten in einem festgelegten örtlichen Gebiet anzugeben, u.U. gibt es hier auch gefährdete Arten.

Global Reporting Initiative - GRI Standards

Die ökologischen Themen werden bei GRI in der Serie 300 definiert. Biodiversität befindet sich dabei im GRI 304. Einleitend heißt es: Der Schutz der Biodiversität ist wichtig, um das Überleben von Pflanzen- und Tierarten sicherzustellen sowie die genetische Diversität und die natürlichen Ökosysteme zu erhalten. Natürliche Ökosysteme stellen außerdem sauberes Wasser und Luft bereit und tragen zur Ernährungssicherheit und menschlichen Gesundheit bei. Daneben leistet die Biodiversität einen direkten Beitrag zur lokalen Lebensgrundlage und ist daher unerlässlich für die Armutsbekämpfung und somit für eine nachhaltige Entwicklung.

Bezugnehmend auf den Managementansatz hat die Organisation, die nach GRI berichten will, folgende Angaben zu hinterfragen:

  • Angabe 304-1: Eigene, gemietete und verwaltete Betriebsstandorte, die sich in oder neben Schutzgebieten und Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten befinden
  • Angabe 304-2: Erhebliche Auswirkungen von Aktivitäten, Produkten und Dienstleistungen auf die Biodiversität
  • Angabe 304-3: Geschützte und renaturierte Lebensräume
  • Angabe 304-4: Arten auf der Roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) und auf nationalen Listen geschützter Arten, die ihren Lebensraum in Gebieten haben, die von Geschäftstätigkeiten betroffen sind

Praxistipp woher bekomme ich Informationen?

  • Rote Liste Flora und Fauna in Österreich Das Umweltbundesamt bietet mit OASIS 2.0 ein Österreichisches Artenschutz-Informationssystem (Version 2.0) an. Man kann hier nach Arten, Region und Grad der Gefährdung Abfragen starten, wobei noch einige Datensätze noch in Arbeit sind. Link
  • Umweltzustand WasserLink
  • Digitalisierte Karten NaturschutzLink

Exkurs zum Strafrecht in Österreich

§ 180 StGB legt den Strafrahmen für eine vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt fest: Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch

  1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
  3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

§ 181 StGB legt das Strafmaß für die fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt fest.
1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Ansprechpartner Umwelt & Energie

Team

quadratisches Portraitbild von Axel Dick

Herr DI Axel Dick, MSc

Prokurist Leitung Business Development Umwelt und Energie, ESG

Netzwerkpartner*in

Herr Ing. Wolfgang Hackenauer, MSc

Netzwerkpartner, Produktexperte Umwelt und Energie

Netzwerkpartner*in

quadratisches Portraitbild von Peter Sattler

Herr DI Peter Sattler, MAS

Netzwerkpartner, Produktexperte SURE, PEFC CoC und ISO 38200

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