01. Sep 2014

Sicherheitsvertrauens­person – Mehrwert durch qualityaustria Training

Die Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (SVP-VO) verpflichtet jedes Unternehmen mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten Sicherheitsvertrauensperson(en) mit entsprechender Ausbildung zu bestellen.

Quality Austria als Bildungsanbieter von Sicherheitsmanagementausbildungen bietet Organisationen den Mehrwert, dass bei den Ausbildungen SMTA (Techniken im Sicherheitsmanagement – Anwendung) und SGU-Schulung als Zusatznutzen ein SVP Personenzertifikat beantragt werden kann.
Einmal mehr zeigt dies, wie sehr sich die Ausbildungsangebote der Quality Austria an der Praxis orientieren und der Ausbildungs-Mehrwert weit über die Beherrschung von Managementsystemen hinausgeht.

Was fordert das Gesetzt – was bietet Quality Austria zur Ausbildung von Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)

Ausbildung SVO, entsprechend der SVP-VO

  • Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) (CELEX-Nr.: 389L0391) StF: BGBl. Nr. 172/1996
    • § 4. (2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.

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qualityaustria Ausbildungen, welche die Arbeitssicherheit fördern:

SGU Schulung für operative Führungskräfte (SCC)

Umfang von 24 Unterrichtseinheiten mit folgenden Inhalten:

  • Basiswissen Arbeitnehmerschutz und europäische Richtlinien
  • Unfallursachen und Folgerungen für die Sicherheitspolitik
  • Methoden zur Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Arbeitsverfahren und Arbeitsgenehmigungen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Brandschutz & Erste Hilfe
  • Risiken und Schutzmaßnahmen
  • Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und Abfällen
  • Ergonomie
  • u.v.m

Techniken im Sicherheitsmanagement – Anwendung (SMTA)

Umfang von 24 Unterrichtseinheiten. Dieser Lehrgang vermittelt die Grundkenntnisse über Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Arbeitnehmerschutz. Die Teilnehmer erlernen weiters die Anwendung verschiedener Werkzeuge und Methoden im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagements.
Inhalte:

  • Basiswissen Arbeitnehmerschutz und europäische Richtlinien
  • Unfallursachen und Folgerungen für die Sicherheitspolitik
  • Methoden zur Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung)
  • Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Notfallplanung, Brandschutz, Erste Hilfe
  • Risiken und Schutzmaßnahmen (z.B. Lärm, elektrische Arbeitsmittel, Strahlenexposition, hoch- und tiefgelegene Arbeitsplätze etc.)
  • Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und Abfällen
  • Ergonomie
  • u.v.m

Basisinformationen zu Sicherheitsvertrauenspersonen, entsprechend der SVP-VO

Begriff
Die Sicherheitsvertrauensperson(en) sind Ansprechpartner für die Beschäftigten bzw. Interessenvertreter der Belegschaft in einem Unternehmen, im Themenbereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet die vorgesehene Mindestanzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Bei der Definition der richtigen Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen ist zwischen Betrieben, mit und ohne Betriebsrat zu unterscheiden.

Mindestanzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen
Die konkrete Mindestanzahl von zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt sich aus der folgenden Übersicht. Bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Teilzeitbeschäftigte zu berücksichtigen.
Achtung! Auch geringfügig Beschäftigte erhöhen damit die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Mitarbeiterzahl von 11-50: 1 Sicherheitsvertrauensperson
Mitarbeiterzahl von 51-100: 2 Sicherheitsvertrauenspersonen
Mitarbeiterzahl von 101-300: 3 Sicherheitsvertrauenspersonen
Mitarbeiterzahl von 301-500: 4 Sicherheitsvertrauenspersonen
Mitarbeiterzahl von 501-700: 5 Sicherheitsvertrauenspersonen
Mitarbeiterzahl von 701-900: 6 Sicherheitsvertrauenspersonen
Mitarbeiterzahl von 901-1400: 7 Sicherheitsvertrauenspersonen
Mitarbeiterzahl von 1401-2200: 5 Sicherheitsvertrauenspersonen
usw.

Für je weitere 800 Arbeitnehmer ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 sind voll zu rechnen.

Betriebe mit gewähltem Betriebsrat
Ist in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.Für jene Arbeitsstätten des Betriebes, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.

Betriebe ohne gewählten Betriebsrat

Ist in einem Betrieb kein Betriebsrat gewählt, sind für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen.
Achtung! Damit wird bei der Festlegung der Anzahl zu bestellender Sicherheitsvertrauenspersonen zwischen dem Betrieb einerseits und den im Betrieb bestehenden Arbeitsstätten andererseits unterschieden.

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend dem §11 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1)    Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

  • die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
  • die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,
  • in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
  • die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten,
  • auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren,
  • auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
  • mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

2)    Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.

3)    Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

4)    Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.

5)    Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuss behandelt wird.

6)    Wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind, sind die Arbeitgeber verpflichtet,

  • die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,
  • die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
  • die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

7)    Arbeitgeber sind verpflichtet,

  • den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
  • den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
    a)    die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,
    b)    die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
    c)    die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
  • die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren,
  • die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
  • die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
  • die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.

8)    Werden auf Baustellen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, hat bei der Anhörung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.

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