26. Sep 2019

Persönliches Risiko minimieren.

Wissenswertes zur Rechtssicherheit für "Beauftragte"

Bei der Festlegung der Anwendungsbereiche der ISO 14001:2015 – „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ und der ISO 45001:2018 – „Arbeitsschutzmanagementsysteme Anforderungen mit Leitlinien zur Anwendung“ sind die Risiken und Chancen in Verbindung mit den rechtlichen Verpflichtungen durch die Organisation zu bestimmen. Das sind die Anforderungen aus dem Auditkriterium Planung (in den angeführten Normen – 6. Planung).

Die Nichteinhaltung rechtlicher (gesetzlicher und behördlicher) Verpflichtungen kann im Ernstfall zu massiven Problemen in der Organisation führen. Es kann zum Verbot der Ausführung der Tätigkeit bis hin zur Betriebsschließung führen. Sehr oft kommt es zu Strafen bei verantwortlichen Personen im Zusammenhang mit Haftungen.

Chancen können sich dadurch ergeben, wenn Organisationen bzw. Personen über spezielle Berechtigungen (Zulassungen, Genehmigungen) verfügen, die einen Vorteil gegenüber Mitbewerber bedeuten können.

Die Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen ist mit Aufwand und Wissen verbunden. Führt aber auch zu mehr Rechtssicherheit bei verantwortlichen Personen. Wissen über mögliche persönliche Haftungen kann bei der Absicherung hilfreich sein.

„Wissenswertes zur Rechtssicherheit“ kann hilfreich sein bei:

  • Bestimmung von Pflichten von Beauftragten
  • Verstehen der persönlichen (verwaltungs-)strafrechtlichen Verantwortung
  • Auswahl von Dienstnehmern und Dienstleistern
  • Aufbau der entsprechenden Aufbau- und Ablauforganisation und eines Kontrollsystems

Bei Haftungsfragen kann folgendes Wissen hilfreich sein:

  • Allgemeines zur Haftung
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung von Beauftragten
  • Verwaltungsstrafrechtliche Haftung von Arbeitnehmern
  • Gerichtliche Haftbarkeit von Beauftragten
  • Zivilrechtliche Haftungen von Beauftragten (Schadenersatz, Regress)
  • Aufseher im Betrieb

Besonders bedeutendes Wissen zur Haftungsfrage (Auszug):

  • Rechtlich gesehen bedeutet Haftung allgemein, dass jemand die Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist.
  • Die Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung ist eine Verschuldenshaftung und keine Erfolgshaftung.
  • Externe Beauftragte haften für den Erfolg, interne für das Bemühen.
  • Externe Beauftragte haben meist einen Werkvertrag. In diesem Vertrag wird für den Erfolg gehaftet.
  • Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten stellt ein Risiko für den Beauftragten dar, da er im Falle eines Verdachts einer Verwaltungsübertretung der Strafverfolgung durch die Behörden ausgesetzt ist.
  • Beauftragte gelten als Sachverständige. Sie haben Verpflichtungen des § 1299 ABGB JGS Nr. 946/1811 ABGB.
  • Im § 1299 ABGB ist auch das Auswahlverschulden des Auftraggebers geregelt.
  • Nach § 9 Abs. 5 VStG ist der Beauftragte dann verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft machen kann, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift aufgrund einer besonderen Weisung des Auftraggebers unzumutbar war.
  • Wie jeder andere Mensch haftet ein Beauftragter strafrechtlich, wenn er ein Strafdelikt setzt, z. B. eine Körperverletzung, Brandstiftung, Betrug, Gefälligkeitsgutachten, mit absehbaren Verletzungen des absoluten Rechtsgutes Leib und Leben.
  • Darüber hinaus kommt den Beauftragten sehr oft die Verpflichtung zu, etwas zu tun, zu bemängeln, auf etwas zu achten, zu informieren, auf Umsetzung zu drängen, Verbesserungsvorschläge zu machen und Ähnliches. Aus diesem Grund sind sie sehr oft dazu verpflichtet zu handeln.
  • Wenn aber die Handlungen nicht durchgeführt werden, kann daraus das Unterlassungsdelikt (Begehung durch Unterlassung – Garantenhaftung) nach § 2 StGB gesetzt sein.
  • Wer die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden, Verträgen wegen des die Gefahr begründeten Vorverhaltens oder der zu erwartenden Schutz- oder Verkehrssicherungspflichten zu erwartenden Handlungen nicht erbringt, haftet als Garant nach § 2 StGB.
  • Somit sind Beauftragte dann haftbar, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllen.
  • Wer zur Erfolgsabwendung (zur Abwendung der Verletzung eines geschützten Gutes – z. B. Leib und Leben, Eigentum, Umwelt) aufgerufen ist, ist Garant und handelt im Sinne des § 2 StGB tatbestandsmäßig, wenn er die Abwendung der Gefahren unterlässt.
  • Diese Haftung kann beispielsweise Sicherheitsfachkräfte, Brandschutzbeauftragte, Giftbeauftragte, externe und interne Beauftragte – somit im Wesentlichen alle Beauftragte – treffen, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, also etwas unterlassen.
  • Wer vorsätzlich dem Betriebsinhaber die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung erleichtert oder sie vorsätzlich veranlasst, gilt als Beihilfetäter oder als Anstifter im Sinne des § 12 StGB.
  • Eng mit dem Beauftragtenwesen verbunden ist der „Aufseher im Betrieb“.
  • Daneben sind immer die strafrechtlichen Regelungen betreffend der spezifischen Schutzgesetze (z. B. Umwelt) zu beachten.
  • Es kommt nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt.
  • Da alle schutzgesetzlichen Beauftragten in ihrem Bereich entweder Anordnungsbefugnis haben oder zumindest bei Verstößen der Arbeitnehmer verpflichtet sind, Meldung an die Vorgesetzten zu erstatten, führen alle diese Personen durch ihre Aufforderungen und Meldungen de facto Weisungen durch und werden dadurch zu Aufsehern im Betrieb.
  • Die Aufseher im Betrieb genießen Vorrechte nach den §§ 333 (Haftungsprivileg) 334 (Erleichterung) ASVG – BGBl. Nr. 189/1955 – ASVG.
  • Die zivilrechtliche Haftung: Die wesentlichen Anknüpfungspunkte sind die Dienstnehmerhaftung, die Haftung der externen Beauftragten aus dem Werkvertrag, die Haftung gegenüber den Arbeitskollegen und der Regress der Sozialversicherungsanstalten gemäß § 334 ASVG.

Die Erwartungshaltungen der Ansprechpartner im Audit:

  • Die Geschäftsführung will endlich Verantwortung delegieren (Andritz steckt ihnen in den Knochen) und will neue Regeln erlassen.
  • Die Juristen wollen dabei unterstützen und liefern laufend Vorschläge, was man nicht alles delegieren kann.
  • Die Führungskräfte wollen zum Teil Delegation von Verantwortung (da ist man halt wer) und andere nicht (wegen möglicher Haftungen).
  • SFK will Bestätigung, dass sie ordentlich arbeitet und nicht für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständig ist.
  • Die Systemverantwortlichen wollen Bestätigung, dass ihre bisherigen Regelungen passen (Umsetzung der Normanforderungen).

Was eigentlich hinter der (verwaltungs-)strafrechtlichen Verantwortung steht und wie das Thema in der Organisation (Aufbau- und Ablauforganisation, Kontrolle) gelöst ist, scheint oftmals nicht so spannend zu sein.

Die bloße Einhaltung von Geboten und Verboten aus Gesetzen und Verordnungen bedeutet nicht gleich Rechtssicherheit. Zukünftig sollte bei der Entwicklung eines „Rechtsregisters“ auch die möglichen Risiken (Strafbestimmungen) mitberücksichtigt werden. Die Aufbau- und Ablauforganisation, die Auswahl von Beauftragten sowie das Überwachungs- und Kontrollsystem ist dahingehend auszurichten.

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