08. Mrz 2021

Arbeitssicherheit News

Gefährdungen durch Kombination mehrerer Persönlicher Schutz­ausrüstungen vermeiden

Grundsätzlich ist die Persönliche SchutzAusrüstung (PSA) erst dann einzusetzen, wenn alle kollektiven (technisch und organisatorisch) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind und noch immer Restgefahren bestehen (Grundsätze der Gefahrenverhütung, STOP oder TOP Prinzip).

Ist eine PSA zum Schutz vor den bestehenden Restgefahren erforderlich, so ist diese von den Arbeitgeber*innen am Ort der Gefahr auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.

Bei vielen Arbeiten müssen parallel unterschiedliche Arten von PSA benutzt werden, da gleichzeitig Schutz gegen mehrere Einwirkungen und/oder für mehrere Bereiche des Körpers erforderlich sind. Dabei müssen die verschiedenen PSA miteinander kombinierbar sein und dürfen sich in ihrer Schutzwirkung nicht gegenseitig beeinträchtigen. Bei einigen Wechselwirkungen zwischen PSA ist die Verminderung des Schutzes leicht erkennbar, wie etwa bei der Kombination aus Schutzbrille und Atemschutzmaske oder Schutzbrille und Kapselgehörschützer.

Arbeitgeber*innen haben die Kompatibilität der PSA und die Gefährdung, die durch die Benutzung der Kombination mehrerer PSA entstehen kann, entsprechend zu beurteilen. Diese Zusammenstellung von bereits vorliegenden Erkenntnissen kann bei der Gefährdungsbeurteilung hilfreich sein.

Den rechtlichen Rahmen für die Anwendung/Verwendung von PSA bilden …

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) im § 69 und §70 und die
  • Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
  • ASchG § 70. (1) "Arbeitgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die …
    • hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
    • Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
    • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
    • den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen sowie
    • dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen."
  • ASchG § 70 (4) "Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein."

ACHTUNG!

  • Unterweisungspflicht vor Verwendung der PSA:
    Für die Information und Unterweisung sind die Angaben der Herstellungsfirmen zu beachten.
    Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer*innen ist vor der erstmaligen Verwendung und dann wiederkehrend durchzuführen. Für bestimmte PSA sind Schulungen und Übungen erforderlich (z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutzgeräte, usw.).
  • PSA darf nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben der Herstellungsfirmen bzw. der Inverkehrbringer*innen bestimmt sind (Regelung für Ausnahmen beachten).
  • Kombination von PSA und nicht PSA Ausrüstung: Speziell die derzeit vorgeschriebenen Mund-Nasenabdeckungen können bewirken, dass Schutzbrillen anlaufen und die Sicht (gefährlich) einschränken.

Eine Übersichtstabelle zeigt Kombinationen von PSA, bei denen sich aufgrund von Interaktion / Wechselwirkungen der Schutz verringern kann. Die Tabelle ist ein Versuch, häufige Kombinationen von PSA im groben Überblick darzustellen. Die Tabelle ist auf keinen Fall vollständig, sie soll motivieren sich dem Thema der Kombination von PSA verstärkt zu widmen. Die Information der Übersichtstabelle sollte sich in der Arbeitsplatzevaluierung und den zugehörigen Unterweisungen wieder finden, um entsprechende Rechtssicherheit zu haben.

Die Tabelle wurde in Anlehnung an das IFA – Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erstellt und auf die in Österreich gängigen Begrifflichkeiten und Symboliken angepasst.

Resümee für den Einsatz von PSA-Kombinationen

Wechselwirkungen zwischen PSA können sehr komplex sein und müssen bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung entsprechend berücksichtigt werden.

Es hat sich, für derartige PSA-Kombinationen, bewährt, eine Vielzahl von realistischen Möglichkeiten oder Szenarien gemeinsam mit den Praktiker*innen/Anwender*innen zu besprechen bzw. zu untersuchen. Die Einbindung der Anwender*innen der PSA ist auch eine Forderung in der PSA-V §9 Abs. 6.

Im Bereich der gleichzeitigen Benutzung mehrerer PSA bedeutet dies, dass die Anwender*innen sich nicht immer auf die Angaben der Herstellungsfirmen von PSA-Kombinationen verlassen können, denn es werden auch inkompatible PSA-Kombinationen am Markt angeboten.

Manches Sicherheitsdatenblatt hat in den PSA-Vorgaben auch PSA-Kombinationen angeführt, welche im Sinn einer Gefährdung durch die PSA-Kombination kritisch zu hinterfragen sind.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit komplexer Wechselwirkungen, sind Anwender*innen gut beraten, auf PSA-Kombinationsprodukte vertrauenswürdiger Herstellungsfirmen zurückzugreifen bzw. zusätzlich zur hausinternen Expertise (SFK, AM, SVP, usw.) das Arbeitsinspektorat zu kontaktieren (Beratungsauftrag).

Autoren

Netzwerkpartner*in

quadratisches Portraitbild von Erich Birgmayer

Herr Ing. Erich Birgmayer, MSc

Netzwerkpartner, Produktexperte Asset Management und Trainings Sicherheitsmanagement

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