08. Feb 2023

Wichtige Neuerungen für betroffene Organisationen

HinweisgeberInnen­schutz-Gesetz (HSchG) in Österreich beschlossen

Mit dem HinweisgeberInnenschutz-Gesetz (HSchG) wurde die EU-Whistleblowing-Richtlinie am 1. Februar 2023 im österreichischen Nationalrat beschlossen und mit längerer Verzögerung umgesetzt.

Wir zeigen auf, mit welchen Instrumenten die Quality Austria Organisationen im Themenbereich Rechtsmanagement unterstützen kann.

Das Bundesgesetz legt die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (Hinweisgeber*innen) bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten oder des öffentlichen Sektors fest. Hauptzweck des HSchG ist es, dass solche Hinweise (Meldungen) eine (interne) Aufarbeitung allfälliger Rechtsverstöße zur Folge haben, ohne dass Hinweisgeber*innen (Whistleblower*innen) negative Konsequenzen zu befürchten haben.

Ziel des HSchG ist es auch, dass Unternehmen bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stellen. Dabei sind Hinweisgeber*innen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete sowie ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

HSchG-Beschluss des Nationalrates Checkliste zur Implementierung des HSchG

Oben bzw. im Bereich "Weiterführende Informationen und Anhänge" am Ende dieses Newsartikels finden Sie hilfreiche Dokumente für Ihre Verwendung – u. a. eine praxisorientierte Checkliste zur Implementierung des HSchG!

Pflichten von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen

Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sind (entsprechend ihrer Größe) verpflichtet, ein internes Hinweisgeber*innen-System einzurichten, welches sicherstellt, dass vertrauliche Hinweise (Meldungen) von Verstößen eingebracht und rechtskonform bearbeitet werden. Eingehende Hinweise müssen nach einem bestimmten Verfahren weiterverfolgt werden.

Entsprechend der Größe des Unternehmens sind Meldesysteme und Compliance-Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgeber*innen zu setzen:

  • Unternehmen haben ein internes Hinweisgeber*innen-Meldesystem einzurichten, das durch Vertraulichkeitsregeln die Identität der Hinweisgeber*innen schützt.
  • Die Umsetzung für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten muss spätestens sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.
  • Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ab 50 Mitarbeitenden gilt eine Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (HSchG).
  • Unternehmen mit jeweils 50 oder mehr, aber weniger als 250, Beschäftigten müssen dieser Verpflichtung bis 17. Dezember 2023 nachkommen.

Ein Hinweis (Meldung) fällt aber nur dann in den Schutzbereich des HSchG, wenn dieser Verstöße in bestimmten Rechtsbereichen betrifft, wie im §3 HSchG angeführt:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

Diese obige Vorgabe (HSchG §3) ist eine rechtliche Mindestanforderung und kann von Unternehmen erweitert werden, um die Meldungen aus anderen Themenbereichen in das Hinweisgebermeldesystem offen zu halten.

Beschäftigte, die berechtigte Hinweise in Form einer Meldung geben, sind vor negativen Konsequenzen, die sich auf einen Hinweis von Missständen im Rahmen des HSchG zurückführen lassen, wirksam zu schützen. Negative Konsequenzen sind beispielsweise Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen, Rüge oder sonstige Sanktion, Herabstufungen, sonstige Nachteile, usw.

Definition

  • „Hinweisgeber*innen bzw. Whistleblower*innen“
    Hinweisgeber und Hinweisgeberinnen sind Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Gesetzesverstößen in bestimmten Rechtsbereichen erhalten und diesen als Hinweis melden. Der Hinweis kann einer unternehmensinternen oder externen Stelle genannt werden.

Good to know:

Im Internet gibt es eine Vielzahl von Informationen zum HinweisgeberInnenschutz-Gesetz (HSchG). Sehr oft ist nicht erkennbar, ob es sich um die österreichische Umsetzung oder um die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie handelt.
Ein erster Hinweis ist der Gesetzesname und die zugehörige Abkürzung:

  • Österreich – HinweisgeberInnenschutz-Gesetz        (HSchG)
  • Deutschland – Hinweisgeberschutzgesetz                  (HinSchG)

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Autor

Team

Herr Eckehard Bauer, MSc

Prokurist Business Development für Sicherheitsmanagement, Business Continuity, Risiko, Security, Compliance und Transport

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