01. Dez 2014

Neuerungen ab 01.01.2015 zur regelmäßigen Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen entsprechend GewO §82b

Unternehmen mit genehmigten Betriebsanlagen müssen diese ab Jänner 2015 selbst überprüfen oder von befugten Personen überprüfen lassen. Im Rahmen dieser Eigenüberprüfung (GewO §82b) muss der konsensgemäße Zustand der Betriebsanlage attestiert werden.

Die Änderung der Gewerbeordnung 1994 im BGBl. I Nr. 125/2013 betrifft alle Unternehmen, die genehmigungspflichtige Betriebsanlagen errichten, ändern oder betreiben.

Die Grundelemente der bestehenden Bestimmung des § 82b GewO bleiben gleich:

Verpflichtung zur Eigenüberprüfung auf Einhaltung des Genehmigungsbescheids bzw. der Genehmigungsbescheide und der sonstigen relevanten gewerberechtlichen Vorschriften in Abständen von 5 bzw. 6 Jahren. Mit der Änderung der GewO werden einige Bestimmungen in diesem Zusammenhang zur Eigenüberprüfung erweitert und konkretisiert.

Dies sind beispielhaft:

  • die Verpflichtung zur Überprüfung von Bestimmungen, die im Rahmen der Verfahrenskonzentration bei der Betriebsanlagengenehmigung mit angewendet wurden
  • die Verpflichtung zur genaueren Dokumentation der Überprüfung
  • die Verpflichtung, Prüfbescheinigungen der Behörde auf Aufforderung auch zu übermitteln.

Speziell die dokumentierten Prüfbescheinigungen und die Dokumentation der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften (es handelt sich um Konkretisierungen bestehender Vorgaben) bedeutet für viele Unternehmen, eine große Herausforderung.

Speziell zu diesen beiden Punkten unterstützen Managementsysteme wie ISO 14001, EMAS und OHSAS 18001 (Dokumentationspflichten, Archivierungspflichten, Verantwortung und Befugnisse, kontinuierliche Verbesserung, Themenbereich der Legal Compliance als System zur Rechtskonformität, usw.) Unternehmen sehr stark in einem systematischen Ansatz und steigern somit die Rechtssicherheit der Organisation.

Details zur Änderung der zur Eigenüberprüfung nach § 82b GewO

Ausgangsbasis:

Der §82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen.

Prüfintervall:


Basis für die Ermittlung der 5 bzw. 6 Jahres Prüffrist bildet der Beginn der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides für die Betriebsanlage. Prüffrist für vor 1989 bestehende Anlagen begannen mit dem 01.01.1989.

  • 5 Jahre generelle Frist für die wiederkehrende Prüfung.
  • 6 Jahre für Anlagen, welche nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren entsprechend §359b GewO 1994 genehmigt wurden.

Prüfungsumfang ab 1.1.2015 entsprechend § 82b GewO:

Zu prüfen ist

  • ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid entspricht
  • ob die Betriebsanlage den sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht
    • Anmerkung:
      Die Prüfung muss auch die Bestimmungen umfassen, die in der Verfahrenskonzentration gemäß § 356b bei der Betriebsanlagengenehmigung mit angewendet wurden.
  • ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
  • die Dokumentation der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften nach §356b GewO 1994 für die Betriebsanlage.

Zu jeder wiederkehrenden Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, welche eine vollständige Dokumentation der Prüfung beizufügen ist. Aus dieser Dokumentation muss insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen.

Strafbestimmungen:

Wer Prüfbescheinigungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt, kann mit einer Verwaltungsstrafe bis EUR 2.180,-- bestraft werden (§ 367 Z 25a).

Verantwortlich für die Prüfung:

Der Inhaber/die Inhaberin der genehmigten Betriebsanlage

  • …. hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne Aufforderung von der Behörde.
  • …. ist für die Auswahl der berechtigten Personen, die die Prüfung vornehmen sollen, verantwortlich

Wer darf die Prüfung durchführen:

  • Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes
  • akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung
  • staatlich autorisierte Anstalten
  • Ziviltechniker (im Rahmen ihrer Befugnisse)
  • Gewerbetreibende (im Rahmen ihrer Befugnisse)
  • Inhaber einer Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist
  • geeignete und fachkundige Betriebsangehörige
    • Anmerkung:
      • Die Prüfung durch den Inhaber und andere Betriebsangehörige ist unzulässig, wenn durch Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass nur betriebsfremde Personen die Prüfung vornehmen dürfen.
      • Im Bescheid kann festgelegt werden, dass die Durchführung der Prüfung durch betriebsfremde Personen zu erfolgen hat.

Vorgehensweise bei festgestellten Mängel bzw. Abweichungen:

Werden im Rahmen der Prüfung des konsensgemäßen Zustand, Mängel oder Abweichungen zu diesem festgestellt, hat der Inhaber/die Inhaberin der Anlage unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Diese Darstellung hat je nach erkanntem Mangel bzw. Abweichung zu enthalten:

  • Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen.
  • Beim Fehlen von Genehmigungen oder Teilgenehmigungen der Betriebsanlage oder der genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage, ist um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
  • Wurden Auflagen der Betriebsanlagengenehmigung nicht erfüllt, sind Maßnahmen zu setzen, dass diese eingehalten werden.

Durchführung der Anlagenprüfung nach §82b GewO:

Mit der Prüfung ist sicherzustellen, dass die zu prüfende Betriebsanlage in der betrieblichen Realität mit dem genehmigten Anlagenbestand übereinstimmt.

  • Vor dem Beginn der Prüfung:
    • Stellen Sie sicher, dass sie alle relevanten Bescheide zur Verfügung haben. Im Bedarfsfall können bei der zuständigen Behörde eventuell fehlende Unterlagen angefordert werden.
  • Prüfschritte:
    • Die Prüfung ist zu dokumentieren.
    • Prüfung ob die Änderungen in der Anlage auch in den dem Bescheid zugehörigen Plänen abgebildet sind (z.B. Basis zur Prüfung können die Einreichpläne sein).
    • Prüfung ob die eingesetzten Maschinen gleich mit denen im Bescheid sind.
Sind Änderungen im vorgenommen worden? Finden sich diese Änderungen in den Bescheidunterlagen?
    • Prüfung ob die Betriebsbeschreibung mit den Technologien, Verfahren, Rahmenbedingungen usw. noch den Beschreibungen im Bescheid entsprichtPrüfung ob die Bescheidauflagen erfüllt sind.
    • 
Prüfung ob die genehmigte Anlage dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
    • Prüfung ob die gewerberechtliche Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) vorliegen die ohne Vorschreibung im Bescheid direkt für die Betriebsanlage gelten.
Feststellung ob die Anlage diesen gewerberechtliche Vorschriften entspricht.
      • ACHTUNG:
        • Unter gewerberechtlichen Vorschriften im Sinne der GewO sind alle anlagenbezogenen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 selbst und aufgrund der GewO ergangenen Verordnungen zu verstehen.
        • Es müssen jedoch Vorschriften geprüft werden, welche nicht in die Gewerbeordnung fallen,  aber im den Genehmigungsbescheid(en) angeführt sind, denn diese sind als Inhalt des Bescheides zu sehen.
  • Erstellung einer Prüfbescheinigung:
    • Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung inklusive vollständige Dokumentation der Prüfung zu erstellen.
    • Aus der Prüfbescheinigung muss insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.
    • „… Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung. …“
      • Anmerkung:
        • Der Anlageninhaber hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung zu übermitteln.

Formulare und ausführliche Detailbeschreibung:
Die WKO hat eine Informationsbroschüre inklusive Musterformulare für die aktuelle Version der Umsetzung des §82b der GewO 1994 erstellt. Diese Broschüre ist unter dem untenstehendem WKO-Link zum Herunterladen.

Download Infobroschüre WKO

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