Quergedacht: Mit der ISO 9001 die Rechtskonformität sicherstellen
Unternehmer und Geschäftsführer stehen vor der Herausforderung, die rechtlichen Anforderungen an ihre Organisationen zu erfüllen. Die ISO 9001 bietet hier vielfältige Unterstützung an. Die Quality Austria wird in den kommenden Monaten mit verschiedenen Artikeln aufzeigen, wie die ISO 9001 zur Sicherstellung der Rechtskonformität sinnvoll und praxisnahe unterstützen kann. In unserem ersten Artikel nehmen wir den § 3 (6) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zum Anlass, die Verbindung zur ISO 9001 herzustellen.
Ausgangssituation:
Grundlegende Arbeitgeberpflichten sind z.B. im § 3 des ASchG definiert.
Der Arbeitgeber hat durch geeignete organisatorische oder sonstige Maßnahmen eine umfassende Gefahrenverhütung zu betreiben. Der Arbeitgeber legt die betriebliche Sicherheits- und Gesundheitspolitik und die Leitlinien dafür fest, erfasst und beurteilt die Gefahren, setzt die notwendigen Maßnahmen und überprüft deren Wirksamkeit. Es wird jedoch in diesem Teil des ASchG auch folgende Forderung aufgestellt:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 3 (6) Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§ 3 (6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
Diese wenigen Worte stellen eine große Herausforderung dar, da sie den Arbeitgeber verpflichten, eine klare Organisationsregel zu erstellen und diese auch umzusetzen.
In der ISO 9001:2008 wird im Kapitel 5.5 Verantwortung und Befugnisse auf genau diese Thematik eingegangen: „Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass die Verantwortung und Befugnisse innerhalb der Organisation festgelegt und bekannt gemacht werden.“
Folgende Instrumente bietet das Qualitätsmanagement zu diesen Themen:
- Die Stellen bzw. Funktionsbeschreibung
Schnittstellen und Nahtstellen in einer Organisation sind meist in den Prozessen und den zugehörigen Prozessbeschreibungen geregelt. Die Befugnisse und Kompetenzen der handelnden Personen/Stellen- bzw. Funktionsinhaber sind so festzulegen, dass es den Mitarbeitern möglich ist, die Aufgaben zu erfüllen und es für alle Beteiligten klar ist, „wer“ welche Entscheidungen zu treffen hat und „wer“ welche Person bei Abwesenheit vertritt. Anhand der Stellenbeschreibung geht eindeutig hervor, welche Aufgaben, Befugnisse und besonderen Kenntnisse ein Mitarbeiter in der beschriebenen Stelle (Funktion) hat. Durch einen Soll-Ist-Vergleich lassen sich auch sehr einfach und nachvollziehbar Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen festlegen.ASchG - Einsatz der Arbeitnehmer
§ 6 (1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen. - Das Organigramm
... ist ein künstliches Wort, das sich aus Organisationsdiagramm herausgebildet hat.... ist ein Organisationsschaubild, Organisationsstrukturplan, je nach seiner Auslegung und seinem Verwendungszweck.... zeigt zumeist die organisatorischen Einheiten sowie deren Aufgabenverteilung.... zeigt die Leitungsbeziehungen zwischen den einzelnen Organisationseinheiten in übersichtlicher Form abgebildet.
WICHTIG:
- Das Organigramm muss verbindlich und aktuell sein. Auch hierzu bietet die ISO 9001:2008 Hilfestellung.
- ISO 9001:2008 Kapitel 4.2.3.d Lenkung von Dokumenten
„... sicherzustellen, dass gültige Fassungen zutreffender Dokumente an den jeweiligen Einsatzorten verfügbar sind“. Damit ist sichergestellt, dass geregelt ist, wer für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verantwortlich ist, wenn der Arbeitgeber nicht vor Ort sein kann. - ISO 9001:2008 Kapitel 4.2.3.g Lenkung von Dokumenten
„... die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgend einem Grund aufbewahrt werden müssen.“
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die Qualitätsmanagementinstrumente Stellen- bzw. Funktionsbeschreibung sowie Organigramm einfache und effiziente Werkzeuge dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um die Forderungen des § 3 (6) ASchG nachweisen zu können.