10. Jan 2017

Unterweisung und Information im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz

Auch wenn die Unterweisung in den Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG erst nach der Ausschöpfung von technischen und organisatorischen Maßnahmen ein Thema wird, spielt sie doch bei der sicheren Planung und Gestaltung von Arbeitsabläufen eine wesentliche Rolle.

In der Praxis werden die Begriffe Information (§ 12 ASchG – Information (allgemeine Bestimmungen)) und Unterweisung (§14 ASchG – Unterweisung (allgemeine Bestimmungen)) öfters unter dem Begriff Schulung zusammengefasst. Eine saubere Trennung der Begrifflichkeiten ist dann oft nicht möglich.

Der Begriff der Information meint – im Unterschied zur Unterweisung – die Vermittlung eines allgemeinen Wissens, das nicht unbedingt umzusetzende Tätigkeiten (wo klare Anweisungen erforderlich sind) zur Folge haben muss. So sind z.B. alle Arbeitnehmer über die Standorte der Löscheinrichtungen zu informieren, während nur bestimmte Arbeitnehmer über den Umgang mit den Löscheinrichtungen unterwiesen werden müssen.

Vor allem im Zusammenhang mit Unfallereignissen wird oftmals die Frage zu klären sein, ob der Verunfallte gegen klare Unterweisungen verstoßen hat oder ob dieser eine Information (Anwendung eines allgemeinen Wissens) nicht richtig verstanden hat.

In der immer rascher umsichgreifenden Vernetzung von elektronischen Medien und einer gleichzeitige immer größeren räumlichen Distanz zwischen Unternehmensstandorten, Baustellen und Filialen bietet sich eine elektronische Unterweisung und Information von Mitarbeitern aus Effizienzgründen an.

Wie sieht es nun rechtlich mit elektronischen Unterweisungen nach § 14 ASchG aus?

Das Zentralarbeitsinspektorat (nun Teil des Sozialministeriums) hat mit Erlass GZ: BMASK-461.301/0004-VI/3/2010 zur Zulässigkeit einer elektronischen Unterweisung folgende Klarstellungen getroffen:

  • Elektronisch-computerunterstützte Unterweisungen (schriftlich: § 14 Abs. 5 ASchG) sind im Regelfall nur für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen geeignet
  • Erstunterweisungen und Unterweisungen zum konkreten Arbeitsplatz (Aufgabenbereich, sichere Bedienung von Arbeitsmitteln/Durchführung von Arbeitsvorgängen) müssen unmittelbar und persönlich durchgeführt werden
  • Eine elektronische Unterweisung nach Punkt 1 muss individualisiert sein und eine Verständnisprüfung und Rückfragemöglichkeit beinhalten (EDV-Zugang vorausgesetzt)

Wo liegen nun bei der Erstunterweisung die größten Zweifel an der Rechtskonformität einer ausschließlich elektronischen Unterweisung?

Speziell bei der im § 14 ASchG geforderten Erstunterweisung „vor Aufnahme der Tätigkeit“ oder wenn „neue Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren“ eingesetzt werden ist der Zweifel über eine rechtskonforme Anwendung einer ausschließlichen elektronischen Unterweisung am Größten. Dieser Zweifel beruht auf folgenden Forderungen aus dem AschG, dass die Unterweisung dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen muss.

Speziell hier erscheint die Interaktion zwischen dem, die Unterweisung durchführenden Fachpersonal nur schwer durch die Elektronik ersetzbar. Die Fachperson kann durch Zwischenfragen sehr leicht feststellen, ob die zu unterweisende Person den Inhalt verstanden hat oder inwieweit auf Basis der Vorkenntnisse eine Vertiefung oder Wiederholung in anderen Worten erforderlich ist um sicherzustellen, dass die Inhalte der Unterweisung verstanden wurden.

Besonders kritisch wird es wenn es bei der Unterweisung um die richtige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) geht. Es geht hier nicht nur darum, dass die unterwiesene Person ein Video sieht wie eine Absturzsicherung angelegt, eine Gasmaske oder ein Fluchtretter, usw. zu verwenden ist. Es ist der Sinn der Unterweisung diese PSA vom Unterwiesenen persönlich gehandhabt wird und durch die unterweisende Fachperson unterstützt wird die PSA richtig anzuwenden und mögliche Gebrauchsfehler erkannt und korrigieret werden.

Fazit

Bei wiederkehrenden Unterweisungen kann eine elektronische Unterweisung sehr wohl eine sehr sinnvolle Unterstützung sein, wenn die Unterweisung in Kombination mit allgemeinen Arbeitssicherheitsthemen (elektronisch) und spezifischen Arbeitssicherheitsthemen (persönlich durch Fachpersonen) erfolgt.

Eine ausschließliche elektronisch durchgeführte Unterweisung (ohne persönliche Kommunikation und Rückfragemöglichkeit) entsprechend §14 ASchG ist rechtlich problematisch einzustufen.

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