08. Jan 2016

Gerichts- und behördenfeste Organisationen Teil I

Verwaltungsstrafe wegen Übertretung gemäß § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975

Im Zuge der qualityaustria Umwelt- und/oder Arbeitssicherheitsaudits werden die Auditoren immer öfters mit Verwaltungsstrafen konfrontiert. Zwei Kunden eines Auditors hatten im letzten Jahr zwei tödliche Arbeitsunfälle. Im Zuge seines diesjährigen Audits wurde ihm mitgeteilt, dass sämtliche Geschäftsführer bzw. Vorstände in der Zwischenzeit eine empfindliche Verwaltungsstrafe bekommen haben.
Dies nimmt Quality Austria zum Anlass, anonyme Fallbeispiele kurz anzusprechen, an Fachpublikationen mitzuwirken und das Aus- und Weiterbildungsangebot dahingehend weiterzuentwickeln und auch neue Seminare anzubieten, um hier Bewusstein und Kompetenz und damit eine höhere Rechtssicherheit zu fördern.

Ausgangssituation

Im Zuge einen anderen Audits wurde der gleiche Auditor mit einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung gemäß § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975 konfrontiert.

NUTZUNG DER WÄLDER - A. Generelle Nutzungsbeschränkungen: Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
a) das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
b) zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten a) in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren, b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter Hiebsunreife festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen
a) auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. c,
b) auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,
c) die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
d) die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumen erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn
a) nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder
b) es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes handelt.

Seitens des Unternehmens wurde ein Kahlhieb von hiebsunreifen Hochwaldbeständen zur Verlegung von Leitungen durchgeführt, ohne um eine entsprechende Bewilligung anzusuchen. Die Forstaufsicht hat diesen Eingriff dann festgestellt. In den Strafbestimmungen nach §174 (1) lit 28 wird der Tatbestand der Zuwiderhandlung eines vorgesehenen Fällungsverbotes beschrieben.

 

Erkenntnisse aus Audits

  • Auch hier geht es wiederum um die Wirksamkeit des Kontrollsystems, z.B. durch interne und/oder externe Audits.
  • Die Themen müssen gezielt hinterfragt werden, denn keiner erzählt von selbst davon.
  • Die Delegation von Verantwortung spielt eine Rolle – Stichwort „Beauftragter versus verantwortlicher Beauftragter“. Betriebe wissen aber im Detail nicht Bescheid und auch Rechtsabteilungen sind mitunter überfordert. §  Die Strafbestimmungen - nur dort wo es Strafbestimmungen gibt, kann es Verwaltungsstrafen geben - in den Gesetzen sind nicht bekannt.
  • Strafbestimmungen sind ein wesentliches Thema im Risikomanagement.
  • Verwaltungsstrafen betreffend ASchG sind viel heikler, da zivilrechtliche Folgen nicht auszuschließen sind.
  • Durch den HCB-Skandal in Kärnten sind die Behörden auch sensibler geworden.

 

Folgerungen

Die ISO 14001ISO 50001EMAS sowie die OHSAS 18001 (zukünftig ISO 45001) fordern eine systematische Vorgehensweise im Managen der bindenden Verpflichtungen (Anmerkung: neuer Term aus der ISO 14001:2015; Übersetzung von Compliance Obligations, also der rechtlichen, behördlichen Anforderungen, etc). Organisationen bewerten die Erfüllung von Verpflichtungen aus Gesetzen, Verordnungen sowie Bescheiden und fühlen sich rechtssicher.

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Herr DI Axel Dick, MSc

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